Fünftelregelung: So profitieren Arbeitnehmer und Unternehmer bei außerordentlichen Einkünften
15.07.2026 / ID: 443895
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen - Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert über die ermäßigte Besteuerung von sogenannten zusammengeballten Einkünften bei Arbeitnehmern sowie bei Gewerbetreibenden und Selbstständigen.Als zusammengeballte Einkünfte bezeichnet das deutsche Steuerrecht den Zufluss von einmaligen, außerordentlichen Einnahmen in einem einzigen Kalenderjahr. Dies sind meist Zahlungen, die eigentlich für mehrere Jahre gedacht sind, aber in einer Summe ausgezahlt werden bzw. anfallen.
Typische Beispiele für Arbeitnehmer sind:
• Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes
• Jubiläumszuwendungen
• Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit
Typische Beispiele für Gewerbetreibende und Selbstständige sind:
• Veräußerungsgewinne (zum Beispiel beim Verkauf eines Unternehmens, einer Praxis oder Kanzlei)
Die steuerliche Bedeutung der sogenannten „Fünftelregelung“
„Da unser Steuersystem progressiv ist und der Steuersatz mit höherem Einkommen steigt, würde eine einmalig hohe Summe zu einer extrem hohen Steuerlast in diesem einen Jahr führen. Um dies abzumildern, gibt es die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 Einkommensteuergesetz“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Das heißt: Die Steuer wird so berechnet, als würden nur ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte zum regulären Einkommen hinzukommen. Der daraus resultierende Steuervorteil wird anschließend auf die gesamte Summe hochgerechnet.
„Die Auszahlung in einem einzigen Kalenderjahr muss dazu führen, dass man in diesem Jahr ein höheres Gesamteinkommen hat, als wenn das Arbeitsverhältnis bei Arbeitnehmern oder die Gewinnsituation bei Gewerbetreibenden bzw. Selbstständigen normal weitergelaufen wäre“, erläutert Steuerberater Roland Franz die Voraussetzung dafür.
Besonderheit bei Arbeitnehmern:
Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde die Anwendung dieser Tarifermäßigung im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ersatzlos gestrichen.
Die Tarifermäßigung gibt es dennoch weiterhin.
Arbeitnehmer, die einen derartigen Arbeitslohn erhalten haben, können sie im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung geltend machen. In der jeweiligen Lohnsteuerbescheinigung sind die infrage kommenden Arbeitslöhne daher weiterhin gesondert ausgewiesen, bzw. durch den Arbeitgeber auszuweisen.
(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
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