Pressemitteilung von Roland Franz & Partner, Steuerberater

Wohnungseigentümergemeinschaft: Wann Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage als Werbungskosten abziehbar sind


29.07.2026 / ID: 444463
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Wohnungseigentümergemeinschaft: Wann Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage als Werbungskosten abziehbar sindEssen - Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert darüber, dass Einzahlungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft - zum Beispiel im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen - im Zeitpunkt der Einzahlung steuerlich noch nicht abziehbar sind. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden.

Trotz der geänderten Rechtsstellung einer Eigentümergemeinschaft durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG-Reform) im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, bleibt der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil v. 14.1.2025 - IX R 19/24, veröffentlicht am 25.2.2025, BStBl 2025 II S. 291) bei seiner bisherigen Sichtweise zur (Nicht-)Abzugsfähigkeit von Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft als Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte. Ein Werbungskostenabzug ist danach erst möglich, wenn das in der Rücklage gesammelte Geld im Rahmen einer tatsächlichen Erhaltungsmaßnahme ausgegeben wird.

Quelle: Bundesfinanzhof,

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/stre202510025/

(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)

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