Bundesfinanzhof bestätigt strenge Aufzeichnungspflicht für das häusliche Arbeitszimmer
28.10.2026 / ID: 447804
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Essen - Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, informiert zum Thema Bürokratieabbau darüber, dass der Bundesfinanzhof die separate Aufzeichnungspflicht von Selbstständigen für ein häusliches Arbeitszimmer bestätigt hat und, wenn diese Anforderungen nicht eingehalten werden, die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.Der Fall: Der Kläger übte seine selbstständige Tätigkeit in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss seines Eigenheims aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
„In seiner Steuererklärung machte er die Abschreibung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für das Arbeitszimmer geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen jedoch nicht in voller Höhe an“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Das angerufene Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig seien. Der Kläger habe seine Aufzeichnungspflicht gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift müssen die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzgerichts nunmehr bestätigt (Az.: BFH - VIII R 6/24).
Quellen:
DStR 2026 S. 1170 Nr. 21
NJW 2026 S. 1904 Nr. 26
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2026 S. 1433
StuB-Bilanzreport Nr. 11/2026 S. 450
NWB QAAAJ-65441
(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
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