Mieterhöhung aus steuerlichen Gründen
26.01.2012 / ID: 45041
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz wurden zum 01.01.2012 auch die Regelungen zur verbilligten Vermietung von Wohnungen neu festgelegt. Dabei entfällt insbesondere die bis dahin vorzunehmende aufwändige Totalüberschussprognose. Damit konnte der volle Werbungskostenabzug erreicht werden, wenn die Miete zwischen 56 und 75 % der üblichen Marktmiete betrug. Nach neuem Recht ist bei einer Miete von weniger als 66 % der ortsüblichen Miete damit zu rechnen, dass das Finanzamt die im Zusammenhang mit dieser Vermietung stehenden Werbungskosten nur noch anteilig anerkennt. Dabei ist es jetzt egal, ob es sich bei den Mietern um Familienangehörige oder fremde Personen handelt.
Die Neuregelung könnte deshalb dazu führen, dass aus steuerlichen Gründen Mieten erhöht werden müssen, um den vollen Werbungskostenabzug sicher zu stellen.
Die ortsübliche Miete wird durch Mietspiegel oder Vergleichsmieten nachgewiesen.
In seinem Buch "Mehr Moneten mit Mieterhöhung" weist Fachbuchautor < href="http://www.trepnau.net">Thomas Trepnau</a> nach, dass jeder Vermieter Mieterhöhungen problemlos durchführen kann. Es bedarf nicht der - womöglich teuren - Hilfe Dritter. Vorausgesetzt, dass man die richtigen Vorkehrungen getroffen hat. Der Autor, dessen fachkundiger Rat schon vielen Hundert Vermietern aus der Klemme geholfen hat, gibt in seinem Ratgeber die Strategien preis, mit denen Mieterhöhungen souverän und rechtssicher vorgenommen werden können.
Thomas Trepnau
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