Pressemitteilung von Monika Walther

Archivierung von Rechnungen und Lieferscheinen


26.04.2012 / ID: 58122
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen

Nach der Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 13.02.2012 kann der belieferte Kunde seine gesetzliche Aufbewahrungspflicht nicht erfüllen, wenn er lediglich die Archivierungs-CD mit den Daten des Lieferanten aufbewahrt. Darauf verweist Monika Walther, Inhaberin und Geschäftsführerin von MWS-Buchhaltungsservice, Tutzing der neuesten Newsletterausgabe für Mandanten.

Die Archivierungs-CD gibt nicht die Originale des aufbewahrungspflichtigen Kunden wieder, sondern Unterlagen eines Dritten. Damit sind Anfragen von Unternehmen (insbesondere von Apotheken) zu verneinen, bei denen Kunden auf die Aufbewahrung der Tagesrechnungen und ggf. auch der Lieferscheine, die ihnen von Lieferanten zugesandt worden sind, verzichten können. Die anhand der eigenen Unterlagen erstellten Archivierungs-CDs sind damit nicht für die Kunden als ordnungsgemäß archivierte Daten anzuerkennen, so Monika Walther, Inhaberin und Geschäftsführerin, MWS-Buchhaltungsservice, Tutzing.

Somit werden die Vorteile des Outsourcing der Finanzbuchhaltung an einen Buchhaltungsservice Unternehmen sehr deutlich. Effizientes Outsourcing der Lohn-, Gehalt- und Finanzbuchhaltung ist die wegweisende Option für korrekte, sichere, kostengünstigere und termingenaue Abrechnungen und Archivierung der Belege rund um Lohn, Gehalt und Steuern.

MWS-Buchhaltungsservice ist Spezialist für externe Finanzbuchhaltung und intelligente Outsourcing- und Supportlösungen buchhalterischer Geschäftsprozesse mit Schwerpunkten Rechnungswesen & Finanzen, Personal & Gehalt sowie Auftrag & Verwaltung. In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater-Pool und assoziierten Partnern des Partnernetzwerks unterstützt. MWS-Buchhaltungsservice Mandanten bei allen Aufgaben der Finanzbuchhaltung, Outsourcing der Buchführung, des Rechnungswesens, Jahresabschluss, Bilanz, Einkommenssteuererklärung, Lohnsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung im Bereich von klassischem, temporärem, online und mobilem Buchhaltungsservice im Rahmen des § 6 Abs.4 StBerG.
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