Spanien: Gesetz zur Vermeidung des Steuerbetruges in Kraft getreten
01.11.2012 / ID: 86301
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Bereits in einem Monat, genau am 30. November 2012, endet in Spanien die Frist für freiwillige Erklärungen aufgrund des spanischen Steueramnestiegesetzes (http://www.verband-deutscher-anwaelte.de/index.php/presse/pressemitteilungen/552-steueramnestie-soll-in-spanien-mehr-liquiditaet-und-zusaetzliche-einnahmen-schaffen--auch-in-spanien-lebende-deutsche-betroffen).
Gestern, am 30. Oktober 2012, hat das spanische Parlament, unter anderem auch als zusätzlichen Anreiz die vorgenannte Steueramnestie in Spanien wahrzunehmen, ein neues Gesetz zur Vermeidung des Steuerbetruges veröffentlicht, das bereits am darauffolgenden Tag, dem 31. Oktober 2012, in Kraft getreten ist.
Beispielhaft sollen an dieser Stelle zwei wesentliche Maßnahmen gegen den Steuerbetrug in Spanien, die durch das Gesetz eingeführt wurden, kurz dargestellt werden:
1. Strikte Pflicht zur Offenlegung von Auslandsvermögen
Natürliche und juristische Personen, die ihren Sitz in Spanien haben, sowie spanische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen sind künftig verpflichtet, außerhalb Spaniens belegene Vermögenswerte oder -rechte, deren Inhaber sie sind, anzugeben. Hierfür wird den Angabepflichtigen eine 3-monatige Frist eingeräumt, die vom 1. Januar bis 31. März 2013 läuft.
Stefan Meyer, Partner von Monereo Meyer Marinel-lo Abogados (http://www.mmmm.es/deu/), eine auf die Beratung ausländischer Unternehmen spezialisierte spanische Wirtschaftskanzlei, sagt: "Für den Fall, dass die Angabe von Auslandsvermögen nicht vor dem 31. März 2013 vorgenommen wird, werden empfindliche Geldstrafen verhängt, in Höhe von 5.000 EUR pro unterlassener Angabe, wobei eine Mindestsanktion in Höhe von 10.000 EUR zur Anwendung kommen wird. Dies bedeutet, dass auch im Ausland geführte Bankkonten anzugeben sind, auf denen keine oder nur geringe Salden existieren".
Unabhängig von der Sanktion für die schlichte Unterlassung der förmlichen Angabe gibt es eine weitere Sanktion, die sich nach der Höhe des Vermögenswertes richtet und im Extremfall den vollen Wert des Gutes oder Rechtes, dessen fristgemäße Angabe unterblieben ist, erreicht.
Ausgenommen von den vorgenannten Sanktionen sind lediglich solche Güter oder Rechte, deren Früchte (daraus resultierende Einnahmen) bereits in Spanien als Einkommen deklariert worden sind oder Zeiträume betreffen, in denen der Angabepflichtige nicht steuerpflichtig war in Spanien.
An dieser Ausnahmeregelung wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Angabepflichtigen dazu bewegen möchte, möglichst von der am 30. November 2012 auslaufenden Steueramnestie Gebrauch zu machen.
2. Verbot von Bargeldgeschäften
Bargeldgeschäfte dürfen in Spanien ab dem kommenden 19. November 2012 nur noch in folgender Höhe wahrgenommen werden:
- Generell nur bis zu einem Betrag in Höhe von maximal 2.500 EUR;
- Ausnahmsweise bis zu einem Betrag in Höhe von 15.000 EUR, wenn der Zahlende eine natürliche Person ist, die ihren Steuersitz nicht in Spanien hat, und das Geschäft rein privat veranlasst ist (etwa Touristen).
Daneben wird die Pflicht eingeführt, Quittungen für jegliche Bargeldzahlungen während einer Frist von 5 Jahren aufzubewahren.
Die Sanktionen für die Nichtbeachtung des Bargeldzahlungsverbotes, so Steuerberater José Blasi (http://www.mmmm.es/deu/anwaelte/associates/rechtsanwalt-spanien-jose-blasi-barcelona), sind ebenfalls äußerst empfindlich:
- Betroffen sind sowohl der Zahlende als auch der Zahlungsempfänger;
- Die Sanktion beträgt 25% des barbezahlten Betrages ohne Anrechnung der vorstehend genannten Freigrenzen.
Beispiel: Kauft jemand in einer Kunstgalerie ein Bild für 20.000 EUR und bezahlt dieses bar, so beträgt die Strafe 5.000 EUR. Im vorliegenden Beispielsfall sind nicht nur in Spanien steuerpflichtige Personen betroffen, sondern auch Touristen, die nach Spanien einreisen und dort in bar bezahlen.
Befreiung von der Sanktion durch Anzeige: Sowohl der Zahlende als auch der Zahlungsempfänger können sich von der Sanktion für unerlaubte Bargeldzahlungen dadurch befreien, dass sie innerhalb von 3 Monaten nach der erfolgten Zahlung die Gegenseite bei der zuständigen Steuerbehörde unter Nennung des Namens und der Zustelladresse anzeigen. Sollten beide Seiten innerhalb der 3-Monatsfrist eine entsprechende Anzeige erstatten, wird nur derjenige von der Sanktion befreit, dessen Anzeige zuerst bei der Steuerbehörde eingegangen ist.
Anwendungsbereich des Gesetzes: Da das neue spanische Gesetz zur Vermeidung des Steuerbetruges seinen Anwendungsbereich offensichtlich bewusst nicht definiert, muss bis auf Weiteres davon ausgegangen werden, dass es auf Handlungen anzuwenden ist, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit Steuersitz in Spanien vorgenommen werden oder auch von Personen ohne Steuersitz in Spanien, sofern sie sich auf einen Vermögenswert oder -recht beziehen, das in Spanien belegen ist.
Madrid, den 31. Oktober 2012
Rechtsanwalt & Abogado: Stefan Meyer
Steuerberater: José Blasi Navés
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