Spanische Grundsteuer: Steueramnestie für nicht registrierte Immobilien
19.11.2012 / ID: 88950
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Nachdem die spanische Steueramnestie (http://www.verband-deutscher-anwaelte.de/index.php/presse/pressemitteilungen/552-steueramnestie-soll-in-spanien-mehr-liquiditaet-und-zusaetzliche-einnahmen-schaffen--auch-in-spanien-lebende-deutsche-betroffen) für "verstecktes" Auslandsvermögen am kommenden 30. November 2012 abläuft, plant die Regierung Rajoy nun erneut Maßnahmen, um die Steuerhinterziehung durch Nichtdeklarierung von Immobilien in Spanien zu bekämpfen. Auch insoweit ist eine Amnestie geplant, die auch ausländische Immobilieneigentümer betrifft.
Laut Monica Regano, Rechtsanwältin der spanischen Kanzlei Monereo Meyer Marinel-lo Abogados eröffnet sich somit eine einmalige Gelegenheit, die vollständige Registrierung der Immobilie nachzuholen und auf diesem Wege hohe Sanktionen für nicht gezahlte spanische Grundsteuer (IBI) abzuwenden. Auch ausländische Immobilieneigentümer sind der spanischen Grundsteuer unterworfen. Die Praxis zeigt, dass beim Kauf bzw. Bau einer Immobilie in Spanien die entsprechenden Registrierungspflichten gegenüber dem spanischen Katasteramt oft nicht wahrgenommen werden.
Hierdurch sollten die Steuereinnahmen vor allem der spanischen Gemeinden gesteigert werden. Der genannte Gesetzesvorschlag erlaubt den Gemeinden zudem, die Sätze der spanischen Grundsteuer anzuheben.
Das Registrierungsverfahren wird von Amts wegen eingeleitet, wenn der Pflicht, das Katasteramt vollständig und korrekt über die Bebauung städtischer und ländlicher Grundstücke oder über Änderungen (Bauarbeiten, Verbesserungsarbeiten) zu informieren, nicht nachgekommen wird. Die Generaldirektion des spanischen Katasters soll hierbei bestimmen in welchen Gemeinden und zu welchem Zeitpunkt die Überprüfung durchgeführt wird. Der Registrierungsprozess soll dann bis Ende 2016 für ganz Spanien abgeschlossen sein.
Wer den Registrierungsprozess jetzt freiwillig einleitet, hat lediglich die spanische Grundsteuer der letzten vier Jahre sowie eine einmalige, minimale Strafgebühr von 60 Euro für jedes angemeldete Grundstück zu entrichten, kann auf diese Weise aber weitere schwerwiegende Sanktionierung verhindern.
Madrid, den 19. November 2012
Rechtsanwältin & Abogada: Monica Regano (mregano@mmmm.es)
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Monereo Meyer Marinel-lo Abogados
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