QUO VADIS GRÜNDUNGSZUSCHUSS
30.11.2012 / ID: 91205
Unternehmen, Wirtschaft & Finanzen
Waren es im Oktober bundesweit wenigstens noch 1.600 genehmigte Anträge - senkte die Bundesagentur im abgelaufenen November die Zahlen der genehmigten Anträge auf Gründungszuschuss auf ein Rekordtief: Sie genehmigte bundesweit nur noch 1.100 Anträge auf Gründungszuschuss - das entspricht im Vergleich zum Vorjahresmonat ein Minus von 91,5 Prozent.
Bisher wurden in 2012 erst 18.500 Anträge auf Gründungszuschuss bewilligt - 2011 waren es bis einschließlich November noch rund 137.000 Gründungsvorhaben die aus der Arbeitslosigkeit heraus entstanden. (Quelle: http://statistik.arbeitsagentur.de )
Besorgnis erregend ist insbesondere, dass die regionalen Agenturen für Arbeit bzw. die Arbeitsvermittler vor Ort nach wie vor versuchen Gründungswilligen Arbeitslosen den Antrag auf Gründungszuschuss auszureden bzw. sie im Vorfeld davon zu überzeugen, dass ein Antrag ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hätte. Dabei ignorieren sie schlichtweg, dass jede/r Arbeitslose unverändert einen Rechtsanspruch darauf hat den Antrag auf Gründungszuschuss zu stellen; Ende 2011 wurde zwar der Rechtsanspruch auf Genehmigung in eine sogenannte Ermessensleistung umgewandelt - nicht aber das Recht auf die Antragstellung. Nur wenn der Antrag auf Gründungszuschuss schriftlich gestellt wird, hat der Antragsteller im Ablehnungsfall das Recht auf eine schriftliche Stellungnahme zu bestehen, gegen die er dann im Rahmen des Widerspruchverfahrens den Weg vor das Sozialgericht beschreiten kann.
Erste wegweisende Urteile u.a. des Mannheimer Sozialgerichts zeigen, dass der Gründungszuschuss im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens gegen die Agentur für Arbeit erfolgreich durchgesetzt werden kann. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Antrag auf Gründungszuschuss gut vorbereitet ist - d.h. ein schlüssiger und tragfähiger Business-und Finanzplan sowie eine Tragfähigkeitsbescheinigung samt ausführlicher Stellungnahme vorlegt werden können. In diesen Fällen fällt es dem Sachbearbeiter schwer seine Ablehnung so zu formulieren, dass sie ggf. auch im Widerspruchsverfahren Bestand hat. Die Bundesagentur spricht in diesem Zusammenhang selber von einer Quasi-Pflichtleistung!
Die dykiert beratung ist eine zertifizierte Gründungsberatung (http://www.dykiert-beratung.de/de/dyk-unternehmen-de.php)die Gründerinnen und Gründer bei der Erstellung ihres Business- und Finanzplanes unterstützt und zusätzlich zu der gesetzlich vorgeschriebenen sog. "Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III" ein ausführliches Gründungsgutachten erstellt.
Natürlich können sich auch Gründerinnen und Gründern deren Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt wurde, an die dykiert beratung wenden um gemeinsam den Weg durch das Widerspruchsverfahren vorzubereiten.
Gründerinnen und Gründer können ein kostenloses Erstberatungsgespräch (http://www.dykiert-beratung.de/de/dyk-kontakt-de.php)vereinbaren um nach intensiver Begutachtung am Ende eine erste Einschätzung über die Tragfähigkeit bzw. die ggf. vorhandenen Schwachstellen zu erhalten. Die Beratungsleistungen (http://www.dykiert-beratung.de/de/dyk-leistungen-gruendungsberatung-de.php)der dykiert beratung können mit bis zu 70 % bezuschusst werden.
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