Hitzefalle Büro - wenn Arbeit unerträglich wird!
23.06.2025 / ID: 429601
Vereine & Verbände

Schon bei einer Raumtemperatur von 26 Grad leidet die Aufmerksamkeit erheblich. Die Folgen sind gravierend: Konzentrationsmangel, steigende Fehlerquote und zunehmende gesundheitliche Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schwindel oder Erschöpfung. Besonders kritisch ist die Situation für ehrenamtliche Helfer und Mitarbeitende in kleinen Büros, die sich freiwillig engagieren und oft ohne Schutzmaßnahmen der Hitze ausgeliefert sind.
In den vergangenen Jahren erreichten unser Team von Verbandsbuero.de zahlreiche dramatische Berichte aus Büros und Geschäftsstellen: erschöpfte Mitarbeiter, die bei über 30 Grad Raumtemperatur verzweifelt versuchten, Aktenberge zu bewältigen, Freiwillige, deren Motivation unter glühenden Bedingungen auf eine harte Probe gestellt wurde. Ventilatoren wirbelten bestenfalls heiße Luft, und die Wasserflaschen waren rasch geleert. Die Folgen: massive Stimmungseinbrüche und eine spürbar sinkende Produktivität.
Was viele Verantwortliche nicht wissen: Hitze im Büro ist kein rein persönliches Komfortproblem, sondern hat handfeste rechtliche und gesundheitliche Folgen. Bereits ab 26 Grad Raumtemperatur verpflichtet die Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Arbeitgeber dazu, erste Schutzmaßnahmen zu prüfen. Ab 30 Grad werden konkrete Schritte wie flexible Arbeitszeiten, Pausenregelungen oder auch eine Anpassung der Arbeitsräume verpflichtend.
Christian Müller, Experte vom Verbands- und Vereinsportal verbandsbuero.de , erklärt dazu: "Hitzeschutz ist mehr als nur Komfort. Es geht um die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit von Mitarbeitern und Ehrenamtlichen. Verantwortliche müssen das Thema ernst nehmen und proaktiv handeln - denn abwarten und ignorieren gefährdet Menschen und führt unweigerlich zu Leistungseinbußen."
Die wichtigsten gesetzlichen Vorgaben auf einen Blick:
-Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Verpflichtung zur Schaffung gesundheitlich zuträglicher Arbeitsbedingungen.
-Arbeitsstättenregel ASR A3.5: Maßnahmenempfehlungen bei Raumtemperaturen ab 26 Grad verpflichtend, ab 30 Grad konkret und verbindlich.
-Arbeitsschutzgesetz (§ 4 ArbSchG): Verpflichtung zur proaktiven Gefahrenvermeidung, auch bei Temperaturbelastung.
-Fürsorgepflicht (§ 618 BGB): Verantwortung der Arbeitgeber für gesundheitlich zumutbare Arbeitsbedingungen.
Weiterführende Informationen und hilfreiche Praxistipps zum Umgang mit Hitze am Arbeitsplatz bietet der Artikel "Hitzeschutz am Arbeitsplatz: Was Arbeitgeber wirklich beachten müssen ":
Wer jetzt rechtzeitig handelt, schützt nicht nur seine Mitarbeitenden, sondern zeigt auch Verantwortung und Weitsicht. Denn eines steht fest: Der nächste heiße Sommer kommt bestimmt.
(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
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