Genehmigungspflichtiges Aufstellen von Kundenstoppern im öffentlichen Raum
27.10.2011 / ID: 34021
Werbung, Marketing & Marktforschung
Immer wieder stellt sich in Deutschland für einen Einzelhändler bzw. Firmeninhaber die Frage, in welcher Form Kundenstopper (auch Gehwegaufsteller, A-Ständer, Dachständer oder Bockständer genannt), genehmigungspflichtig sind, sofern Sie auf öffentlichem Grund und Boden aufgestellt werden (Gehwegen, Fußgängerzonen, etc.).
Kundenstopper stellen ohne Zweifel eine sehr kostengünstige, praktische und effektive Werbeform dar, um im direkten Umfeld des eigenen Geschäftes neue Kunden anzulocken oder bestehende Kunden attraktive Angebote anzupreisen. Solche auch Gehwegaufsteller genannten Marketingsdisplays dienen daher als sehr beliebtes Mittel, den eigenen Umsatz zu steigern. Ebenso nutzen es Händler, die nicht an hochfrequentierten Einkaufsstraßen ansässig sind, Ihre Kunden aus dieser in die abgelegene Seitenstraße umzuleiten.
Allgemein kann man sagen, dass jeder Kundenstopper beim örtlichen Ordnungsamt genehmigungspflichtig ist und daher anzumelden ist. Jede Gemeinde hat hierfür seine eigene Satzung über das Aufstellen solcher Aufsteller. Unterschiedliche Regelungen machen es leider unmöglich, allgemein gültige Regeln für die Aufstellung von Plakatständern o.ä. genau zu definieren. Oft kollidieren hierbei die Interessen der Einzelhändler mit den Vorstellungen der eigenen Gemeinde, so dass dieses Thema auch immer wieder Inhalt von Gemeinderats- bzw. Stadtratssitzungen ist. Genauere Auskünfte erteilen die örtlichen Behörden.
Dringend abzuraten ist von einem nicht genehmigten Aufstellen. Dies wird streng und rigeros von den Ordnungsämtern geahndet und kann nachfolgend auch zu einer Ablehnung eines Antrages führen.
Immer wieder wird den Einzelhändlern eine Aufstellung schwer gemacht bzw. gänzlich unmöglich gemacht. Begründet wird dies oft mit stadtgestalterischen Vorgaben bzw. dass Gehwegaufsteller gerade für ältere Mitbürger und Bürger mit Mobilitätseinschränkungen ein Hindernis darstellen. Auch wird immer wieder verwiesen, dass Kundenstopper verkehrsrechtliche und -technische Probleme erzeugen bzw. die Innenstadt qualitativ in Ihrer Optik erhalten bleiben soll.
Kundenstopper stellen eine der wichtigsten Werbeformen gerade für Einzelhändler im Innenstadtbereich dar. Vor der Aufstellung ist immer eine Genehmigung notwendig. Einzelhändler wenden sich hier bitte immer an das örtliche Ordnungsamt. Die Verfahrensweise wird durch Selbiges den Interessenten mitgeteilt. Eine Beantragung muss immer schriftlich erfolgen. Eine Aufstellung gilt erst als genehmigt, wenn der Genehmigungsbescheid schriftlich vorliegt, eine nicht rechtmäßige Platzierung kann mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden. Eine Antragsstellung allein berechtigt noch nicht zur Aufstellung. Aufgrund der oftmals langen Bearbeitungszeit wird eine rechtzeitige Beantragung der Genehmigung empfohlen.
Kundenstopper gibt es in vielfältigen Varianten und Ausführungen. Eines der größten Angebote am Markt hat der Fachhändler für Marketing-Equipment ORANGE Werbetechnik zusammengestellt. Großer Variantenreichtum und vielfältiges Zubehör zeichnen diese Produkte aus. Vertrauen Sie auch in Fragen der Genehmigungspflicht und -vorgehensweise immer auf den guten Rat des Fachhändlers.
Kundestopper finden Sie hier: http://www.messedisplays24.de/kundenstopper2/index.html
Plakatständer finden Sie hier: http://www.messedisplays24.de/plakat-infostaender/index.html
Werbefahrradständer finden Sie hier: http://www.fahrradstaender-onlineshop.de/werbefahrradstaender2/index.html
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ORANGE Werbetechnik und Eventmanagement UG (haftungsbeschränkt)
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