Pressemitteilung von Dr. Alfried Große

8 Punkte sollen zum Entzug der Fahrerlaubnis führen


Auto & Verkehr

Essen, 06. Mai 2013******Die letzte Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BkatV) ist zum 1.4.2013 in Kraft getreten. Wie bereits nach dem alten Rechtsstand wird auch hier zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Verhalten unterschieden. Bei vorsätzlichem Verhalten sind die Regelsätze für einen Verstoß doppelt so hoch wie bei fahrlässigem Verhalten, sofern der Regelsatz 35 EUR überschreitet. Staatsanwalt a.D. Klaus-Dieter Litzenburger, Strafrechtsexperte in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen, Velbert, weist darauf hin, dass Fahrlässigkeit dann vorliegen kann, wenn der Täter den Erfolg nicht will und auch nicht billigend in Kauf nimmt. Nimmt er den von der Rechtsordnung missbilligten Erfolg bedingt in Kauf oder will er ihn sogar, ist Vorsatz gegeben.

"Wie Vieles im Leben, ist auch das verkehrsordnungswidrige Verhalten in vielen Bereichen teurer geworden. So kostet das Parken an einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreitung der Höchstparkdauer nunmehr 10,- EUR, zuvor 5,-- Euro", so Strafrechtsexperte Litzenburger.

Auch für das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften sind die Regelsätze ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h stark erhöht worden.

Es gelten folgende Regelsätze:

Überschreitung von
11-15 km/h 25,- EUR
16-20 km/h 35,- EUR
21-25 km/h 80,- EUR, 1 Punkt, bisher 50, - EUR
26-30 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, bisher 60. - EUR
31-40 km/h 160,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot, bisher 100, - EUR
41-50 km/h 200,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot, bisher 125, - EUR
51-60 km/h 280,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot, bisher 175, - EUR
61-70 km/h 480,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot, bisher 300 - EUR
über 70 km/h 680,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot, bisher 425 Euro.

Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis zu 10 km/h sind wie bisher 15 Euro fällig.

Für das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gelten nunmehr folgende Sätze:

bis 10 km/h 10,- EUR
11-15 km/h 20,- EUR
16-20 km/h 30,- EUR
21-25 km/h 70,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 80,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 120,- EUR, 3 Punkte
41-50 km/h 60,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 240,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h 440,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 600,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot.

Auch hier sind die Regelsätze ab einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 21 km/h erhöht worden.

Anders als im Strafrecht, in dem sich die Geldstrafe nach dem Grad der Schuld und dem Einkommen bemisst, sind im Bußgeldkatalog Regelsätze aufgestellt, um für sehr häufig vorkommende Ordnungswidrigkeiten eine gleichmäßige Behandlung durchzusetzen. Hierzu heißt es im Vorwort zum bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog: "Je häufiger die Verstöße in der Praxis sind, desto stärker ist eine gewisse Schematisierung notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen durch zahlreiche Verwaltungsangehörige zu vermeiden. Solche unterschiedlichen Bewertungen könnten aus der Sicht der Betroffenen nicht nachvollzogen werden und würden daher auf Unverständnis stoßen. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog wollen deshalb aus übergeordnet erscheinenden Gerechtigkeitserwägungen bei massenhaft vorkommenden Zuwiderhandlungen eine möglichst gerechte Erledigung herbeiführen. In diesem Sinne sind sie für sämtliche Bußgeldbehörden bindend".

"Dennoch ist unter bestimmten Umständen ein Abweichen von den im Bußgeldkatalog aufgestellten Regelsätzen auch nach unten möglich. Es empfiehlt sich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, zumal dann, wenn ein Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis droht", rät Strafrechtsexperte Litzenburger.

Eine Änderung ist im Übrigen auch im Punktesystem geplant. Bereits der Eintrag von 8 Punkten im Verkehrszentralregister soll zum Entzug der Fahrerlaubnis führen, wobei die "Punktevergabe" anders bemessen werden soll und die Punkte nach altem Recht wie folgt umgerechnet werden sollen:

Aus 1 bis 3 Punkten wird 1 Punkt, aus 4 bis 5 Punkten werden 2 Punkte, aus 6 bis 7 Punkten werden 3 Punkte, aus 8 bis 10 Punkten werden 4 Punkte, aus 11 bis 13 Punkten werden 5 Punkte, aus 14 bis 15 Punkten werden 6 Punkte, aus 16 bis 17 Punkten werden 7 Punkte und aus 18 Punkten werden 8 Punkte

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Roland Franz & Partner, Steuerberater - Rechtsanwälte
Moltkeplatz 1 45138 Essen

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