Pressemitteilung von Benjamin Wichert

Gut aufgeklärt: Mythen rund um die Anhängerkupplungen


Auto & Verkehr

Mit einer Anhängerkupplung wird das Kfz zum Transportvehikel. Damit der Fahrzeughalter sie einsetzen kann, bedarf es allerdings umfangreicher Regelungen. Denn Anhängerkupplungen beeinflussen Sicherheit und Genehmigungsstatus des Fahrzeugs. Damit verbunden sind umfangreiche Fragen zu der Zulassung, die sowohl Käufer als auch Verkäufer betreffen. Außerdem geht es um die Frage, ob eine abnehmbare Anhängerkupplung bei Nichtgebrauch abmontiert werden sollte.

Grundsätzlich gibt es keine generelle rechtliche Verpflichtung, abnehmbare Anhängerkupplungen abzumontieren, wenn sie nicht im Einsatz sind. Verdeckt sie jedoch das Nummernschild, muss sie entfernt werden. Dazu gibt es in der Regel einen Hinweis im Fahrzeugschein. Gut zu wissen ist, dass Anhängerkupplungen das Betriebsrisiko des Fahrzeugs erhöhen. Kracht ein Auto in das Heck eines anderen, entsteht mit Anhängevorrichtung ein größerer Schaden beim Unfallverursacher, als ohne Vorrichtung. Die punktuelle Wucht des Kugelkopfes führt dazu, dass dem Unfallopfer versicherungstechnisch eine Mitschuld gegeben werden kann.

Wie ist es generell um die Betriebspflicht bestellt? Wer sein Fahrzeug von vornherein mit einer Anhängerkupplung erwirbt, bei dem ist alles geregelt. Spannend wird es beim nachträglichen Einbau. Hier erwirbt der Käufer in der Regel automatisch eine allgemeine Betriebserlaubnis, die er bei seinen Fahrzeugpapieren mitführen muss. Andernfalls ist die Transporthilfe beim TÜV anzumelden. Wer daran denkt, mit seinem Kfz in Zukunft Anhänger oder Wohnwagen zu transportieren, sollte sich beim Kauf einer solchen Anhängevorrichtung an den Spezialisten wenden.

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