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Kfz-Versicherung trotz Schufa-Eintrag: Ein Portal hilft Betroffenen
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Pressemitteilung von Florian Krüger
Ferien in den Alpen: Die fatalen Folgen falscher Reifenwahl
28.02.2014 / ID: 158995
Auto & Verkehr
Wer noch ein paar Tage Urlaub im Schnee plant, sollte trotz der frühlingshaften Temperaturen schon bei der Anreise auf die richtige Bereifung achten. Darauf weist das <a href="http://www.verivox.de/" title="Zur Startseite von Verivox">unabhängige Vergleichsportal Verivox</a> hin. Obwohl in vielen Alpenländern keine generelle Winterreifenpflicht herrscht, müssen auf winterlichen Straßen dennoch geeignete Reifen montiert werden - sonst drohen Leistungskürzungen bei der Kfz-Versicherung.
"Weil Fahrzeuge auf schneebedeckten Straßen schnell ins Rutschen kommen, kann eine Reise ohne angemessene Ausrüstung nicht nur brandgefährlich, sondern auch sehr teuer werden", sagt Ingo Weber, Geschäftsführer und Chief Financial Officer bei Verivox. Denn wer bei Glätte oder Schneematsch mit Sommerreifen unterwegs ist, handelt grob fahrlässig. Von grober Fahrlässigkeit wird immer dann ausgegangen, wenn die Sorgfaltspflicht in einem ungewöhnlich hohen Maße vernachlässigt wurde - also selbst einfache Überlegungen zur Schadenabwendung nicht angestellt wurden.
Die Versicherung zahlt je nach der Schwere der Schuld
Bei einem selbst verschuldeten Unfall gilt: Für den Schaden des Unfallgegners kommt die <a href="http://www.verivox.de/kfz-haftpflichtversicherung/" title="Kfz-Haftpflichtversicherungen bei Verivox.de vergleichen">Kfz-Haftpflichtversicherung</a> in vollem Umfang auf. Wird grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen, kann der Versicherer jedoch Regressforderungen stellen - sich also einen Teil der Kosten zurückholen. Bei Schäden am eigenen Fahrzeug muss sich der Unfallverursacher an seine Vollkaskoversicherung wenden. Ob diese zahlt, hängt vom Ausmaß des Verschuldens ab.
"Während in der Vergangenheit das Alles-oder-Nichts-Prinzip galt, regulieren Versicherer mittlerweile nach dem Prinzip der sogenannten verschuldensabhängigen Quotelung", erklärt Ingo Weber. Das bedeutet: Je schwerer die Pflichtverletzung war, desto mehr darf die Assekuranz kürzen - bis hin zu 100 Prozent. Eine Leistungskürzung ist aber nur dann zulässig, wenn der Versicherte grob fahrlässig gehandelt hat und das Schadensereignis in kausalem Zusammenhang mit einer Obliegenheitsverletzung steht. Diese liegt vor, wenn der Versicherte vertraglich vereinbarte Verhaltensgrundsätze missachtet.
Winterreifenpflicht: Die Regelungen in einzelnen Ländern
In Deutschland gilt seit 2010 die situative Winterreifenpflicht. Das heißt: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ist die Fahrt ausschließlich mit M+S-Reifen erlaubt - der Monat, in dem man die Fahrt antritt, spielt dabei keine Rolle. Im Nachbarland Österreich müssen Fahrzeuge zwischen dem 1. November und dem 15. April bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen an allen vier Rädern Winterreifen oder an mindestens 2 Antriebsrädern Schneeketten montiert haben.
In Italien und Frankreich kann die Verwendung von Winterreifen oder Schneeketten kurzfristig durch entsprechende Beschilderung angeordnet werden - einzig im italienischen Aostatal sind zwischen dem 15. Oktober und dem 15. April Winterreifen wetterunabhängig Pflicht. In der Schweiz wird das Aufziehen von Winterreifen grundsätzlich empfohlen. Autofahrer sollten zudem die im jeweiligen Land gültigen Mindestprofiltiefen beachten (Deutschland und Italien 1,6 mm, Österreich 4 mm, Frankreich 3,5 mm).
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Am Taubenfeld 10 69123 Heidelberg
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