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Kfz-Versicherung trotz Schufa-Eintrag: Ein Portal hilft Betroffenen
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Pressemitteilung von Katja Rheude
Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze: Straßenverkehrsrecht
15.07.2014
Auto & Verkehr
Auf deutschen Straßen gilt das Rechtsfahrgebot. Kommt es wegen einer zu engen Straße zur Kollision zwischen sich begegnenden Fahrzeugen, haben oft beide eine Teilschuld. Wie das Oberlandesgericht München nach Angaben der D.A.S. entschied, ist auch der Autofahrer mitverantwortlich, der zwar auf seiner Spur geblieben ist, aber rechts noch Platz zum Ausweichen gehabt hätte.
OLG München, Az. 10 U 4173/13
Hintergrundinformation:
§ 2 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung besagt, dass man auf deutschen Straßen möglichst weit rechts fahren soll. Oft wird dies so ausgelegt, dass zwischen Fahrzeug und rechtem Fahrbahnrand etwa ein Meter Platz sein sollte. Was gilt nun aber, wenn die Straße schlicht und einfach für zwei Fahrzeuge zu schmal ist? Der Fall: Auf einer nur 4,65 Meter breiten Straße begegneten sich zwei Autos. Die Straße war zu eng für beide und die Fahrzeuge streiften sich mit jeweils rund 80 km/h. Beide Fahrer beharrten nun darauf, dass der andere schuld sei. Das Urteil: Das Oberlandesgericht München entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass beide einen Teil des Schadens zu tragen hätten. Nach Auswertung der Sachverständigengutachten habe sich ergeben, dass der Kläger selbst mit seinem Auto auf die Gegenfahrbahn gekommen sei. Er habe daher 70 Prozent des Schadens zu tragen. Der Beklagte habe zwar seine Fahrspur nicht verlassen. Er habe jedoch die Möglichkeit gehabt, noch 40 cm weit nach rechts zum Fahrbahnrand hin auszuweichen. Da er dies unterlassen habe, müsse er die restlichen 30 Prozent des Schadens tragen. Das Gericht betonte, dass bereits ein Ausweichen des Beklagten um 15 cm nach rechts den Schaden deutlich reduziert hätte - mutmaßlich von einem erheblichen Blechschaden zu zwei abgerissenen Außenspiegeln. Fazit: Auch wer im Recht ist, muss alles tun, um einen Unfall zu vermeiden.
Oberlandesgericht München, Urteil vom 11. April 2014, Az. 10 U 4173/13
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