Die D.A.S. informiert - Urteile in Kürze: Reiserecht
22.07.2014
Tourismus & Reisen
Um einen Swimmingpool herum muss auf gefliestem Boden mit Nässe und Rutschgefahr gerechnet werden. Wie das Amtsgericht München der D.A.S. zufolge entschied, gehört ein Sturz in diesem Bereich zu den allgemeinen Risiken des Lebens. Ein Reiseveranstalter haftet daher nicht, wenn ein Hotelgast sich bei einem solchen Sturz verletzt.
AG München, Az. 182 C 1465/14
Hintergrundinformation:
Ein Reiseveranstalter muss grundsätzlich darauf achten, dass bei von ihm vorbereiteten und verkauften Reisen Gefahren für die Reisenden soweit möglich vermieden werden. Verletzt sich ein Tourist zum Beispiel an defekten Elektroinstallationen im Hotel, riskiert der Veranstalter eine Schadenersatzklage. Allerdings können Hoteliers und Reiseveranstalter nicht jedes denkbare Risiko unterbinden. Der Fall: Ein deutscher Pauschalreisender war während eines Türkeiurlaubs auf dem Weg vom Hotelpool zur Toilette in Poolnähe gestürzt. Er trug eine Kopfwunde davon, die im Krankenhaus genäht wurde. Nach dem Urlaub verklagte er den Reiseveranstalter auf Schadenersatz und Schmerzensgeld: Am Pool hätten keine Schilder mit Warnungen vor Rutschgefahr gestanden; außerdem hätte die Matte gefehlt, die an den anderen Tagen in dem Bereich gelegen habe. Das Urteil: Das Amtsgericht München entschied, dass der Reiseveranstalter seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilt, betonte das Gericht, dass das Ausrutschen auf Fliesen neben einem Swimmingpool zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre. Dass der Boden gefliest gewesen sei, habe jeder sehen können. Wegen so etwas Offensichtlichem wie Nässe am Swimmingpool müssten auch keine Warnschilder aufgestellt werden. Auch eine einzelne Matte hätte die Rutschgefahr am Pool nicht ausgeschlossen. Die Klage wurde abgewiesen.
Amtsgericht München, Urteil vom 15. April 2014, Az. 182 C 1465/14
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