Gesetzgeber senkt A-Staub-Grenzwert um mehr als die Hälfte
15.10.2014 / ID: 177585
Auto & Verkehr
Mitarbeiter in Metall verarbeitenden Betrieben sind häufig Immissionen aus der Luft ausgesetzt, vor denen Unternehmen sie schützen müssen. Um Belastungen und Erkrankungen in Zukunft noch effektiver vorzubeugen, hat der Gesetzgeber auf Empfehlung des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS) den Arbeitsschutzgrenzwert (AGW) für alveolengängigen, also lungengängigen Staub (A-Staub) von 3 mg/m3 auf 1,25 mg/m3 gesenkt. Der neue Grenzwert ist mit der Bekanntmachung in der Technischen Regel für Gefahrstoffe 900 im April dieses Jahres in Kraft getreten. Der Grenzwert für einatembaren Staub (E-Staub) liegt nach wie vor bei 10 mg/m3.
Was bedeutet das für Betriebe?
Werden Grenzwerte überschritten, müssen Arbeitgeber generell entsprechende Gegenmaßnahmen ergreifen. Was die Einhaltung des neuen a-Staub-Grenzwerts angeht, hat der AGS eine fünfjährige Übergangsfrist vorgesehen. Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.12.2018 den bislang zulässigen Wert von 3 mg/m3 zugrunde legen und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen hieran messen. Allerdings müssen sie auf jeden Fall ihre Gefährdungsbeurteilung einschließlich Messungen aktualisieren und dafür sorgen, dass Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik vorliegen. Innerhalb der Fünf-Jahresfrist müssen sie außerdem in einem Konzept beschreiben, durch welche Schritte und in welchen Zeiträumen die Einhaltung des neuen AGW erreicht werden soll.
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TEKA Absaug- und Entsorgungstechnologie
Industriestr. 13 46342 Velen
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