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Kfz-Versicherung trotz Schufa-Eintrag: Ein Portal hilft Betroffenen
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Pressemitteilung von Dr. Monika Stobrawe
Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht
13.11.2014
Auto & Verkehr
Wird ein teures Luxusauto zu einem günstigen Preis per Online-Auktion verkauft, muss der Verkäufer diesen Kauf auch akzeptieren. Soll man ihm glauben, dass ein Fremder mit seinen Zugangsdaten das Verkaufsangebot online gestellt hat, muss er dies beweisen. Wie die D.A.S. unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Coburg mitteilt, kann der Käufer bei verweigerter Übergabe Schadenersatz fordern.
LG Coburg, Az. 21 O 135/13
Hintergrundinformation:
Wer etwas Wertvolles per Online-Auktion verkauft, sollte vorsichtig sein - denn sein Angebot ist verbindlich und mit fantasievollen Ausreden kommt man im Zweifelsfall nicht weit. Bei einer Online-Auktion empfiehlt sich ein angemessener Startpreis, um einen wertvollen Gegenstand nicht zu billig "unters Volk" zu bringen. Wer die Option "Sofortkauf" wählt, sollte sich genau überlegen, mit welchem Preis er leben kann. Der Fall: Eine Frau war auf der Suche nach einem gebrauchten hochwertigen Sportwagen bei eBay fündig geworden. Da wurde ein Porsche Carrera angeboten - zum Sofortkauf für 36.600 Euro. Sie schlug begeistert zu - und hörte längere Zeit nichts vom Verkäufer. Weder telefonisch noch schriftlich war dieser zu erreichen. Schließlich schaltete die Käuferin einen Rechtsanwalt ein, der den Verkäufer dazu aufforderte, sein Fahrzeug abzugeben. Dieser winkte jedoch ab: Er habe die Online-Auktion gar nicht veranlasst, ein Fremder müsse sich mit Hilfe von Phishing seine eBay-Zugangsdaten besorgt und das Fahrzeug eingestellt haben. Sein Auto sei nicht zu verkaufen. Die Käuferin - welche noch keinen Kaufpreis überwiesen hatte - rechnete aus, dass es sie 53.000 Euro kosten würde, einen ähnlichen Porsche anderweitig zu kaufen. Die Differenz von 16.400 Euro verlangte sie nun als Schadenersatz. Das Urteil: Das Landgericht Coburg entschied nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zu Gunsten der Klägerin. Im Internet geschlossene Kaufverträge seien verbindlich. Das Auto sei auf der Auktionsseite in allen Einzelheiten beschrieben worden. Eine Phishing-Attacke lasse sich nicht nachweisen, der Porsche-Fahrer habe auch keine entsprechende Strafanzeige gestellt (obwohl er dies zunächst behauptet hatte). Auch an dem von der Klägerin geschätzten üblichen Preis für ein solches Auto gab es nichts zu rütteln - dieser wurde von einem Sachverständigen bestätigt. Der Porsche-Fahrer musste damit den geforderten Schadenersatz zahlen.
Landgericht Coburg, Urteil vom 29.04.2014, Az. 21 O 135/13
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