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Pressemitteilung von Michael Rainer
Fast Food und Franchise
25.11.2014 / ID: 181355
Auto & Verkehr
http://www.grprainer.com/Franchiserecht.html Eine bekannte Fast Food-Kette hat den Vertrag mit einem seiner Franchisenehmer in Deutschland gekündigt. Doch der wehrt sich. Beim Franchise-Vertrag sind einige Tücken zu beachten.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Streit zwischen einer bekannten Fast Food-Kette und einem großen Franchisenehmer, der 89 Restaurants in Deutschland betreibt, dauert schon seit einiger Zeit an. Denn die Restaurants des Franchisenehmers waren wegen schlechter Arbeitsbedingungen und Hygienemängel in die Negativ-Schlagzeilen geraten. Der Franchisegeber zog drauf hin die Notbremse und kündigte den Vertrag. Per einstweiliger Verfügung wurde dem Franchisenehmer die Nutzung des Firmenlogos und der Produktbezeichnungen untersagt. Doch dieser hat Widerspruch eingelegt. Ein Gericht muss nun für Klarheit sorgen.
Inzwischen sind einige der Filialen geschlossen und viele Mitarbeiter fürchten um ihren Job. Denn die Arbeitsverträge wurden zwischen den Franchisenehmer und den Mitarbeitern geschlossen. Die Fast Food-Kette steht außen vor - selbst wenn sie die Arbeitsplätze erhalten möchte.
Der Fall belegt nachhaltig, wie schwierig die Ausgestaltung eines Franchisevertrages ist. Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien müssen genau definiert werden. Denn ein Fehlverhalten des Franchisenehmers kann den Ruf des Franchisegebers beschädigen. Anders herum kann einem Franchisenehmer die Insolvenz drohen, wenn der Vertrag gekündigt wird. Daher gilt es für beide Seiten, sich im Vorfeld abzusichern und alle Eventualitäten zu bedenken, um später kostspielige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Im Regelfall profitieren beide Seiten beim Franchise. Der Franchisegeber kann sein Vertriebsnetz ausbauen und der Franchisenehmer kann auf ein eingeführtes Produkt und erprobtes Vertriebskonzept bauen. Doch der aktuelle Fall zeigt, dass es in der Realität nicht immer so reibungslos verläuft. Für einen Franchisevertrag gibt es allerdings keine einheitlichen gesetzlichen Maßstäbe, da es sich um einen Mischvertrag handelt, der auch viele andere Rechtsgebiete berührt. Neben Elementen des Kaufvertrags oder des Mietvertrags müssen dabei insbesondere die Regelungen des Markenrechts beachtet werden.
Angesichts der vielen zu berücksichtigen Faktoren bei einem Franchisevertrag sollte dieser nicht ohne anwaltliche Hilfe abgeschlossen werden. Erfahrene Rechtsanwälte mit hoher Kompetenz in den unterschiedlichen betroffenen Rechtsgebieten können bei der Vertragsgestaltung mitwirken, so dass der Vertrag rechtlich einwandfrei ist und die Interessen der Beteiligten gebührend berücksichtigt.
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Hohenzollernring 21-23 50672 Köln
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