Pressemitteilung von Michael Rainer

Wirecard AG - Forderungen beim Insolvenzverwalter bis 26. Oktober anmelden


Politik, Recht & Gesellschaft

Im Insolvenzverfahren über die Wirecard AG können Aktionäre und Anleihe-Anleger ihre Forderungen noch bis zum 26. Oktober 2020 schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden.

Der Fall Wirecard hat sich zu einem der größten Anlageskandale und Wirtschaftskrimis entwickelt. Leidtragende sind u.a. die Aktionäre, die Zeichner der Anleihe und andere Anleger, denen enorme finanzielle Verluste bis zum Totalverlust drohen. Ein erster Schritt zur Reduzierung der Verluste ist die Anmeldung der Forderungen im Insolvenzverfahren. Dazu hat der Insolvenzverwalter eine Frist bis zum 26. Oktober 2020 gesetzt.

Aktionäre können im Normalfall im Insolvenzverfahren nicht viel erwarten, da ihre Forderungen nur nachrangig behandelt werden. Das könnte im Fall Wirecard jedoch anders sein. Hier ermittelt die Staatsanwaltschaft u.a. wegen Betrugs und Marktmanipulation. Dadurch könnte die Nachrangigkeit der Forderungen der Aktionäre entfallen. Daher sollten auch die Wirecard-Aktionäre ihre Forderungen anmelden und sie auch gut begründen, damit der Insolvenzverwalter sie anerkennt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte. Auch die Anleihe-Gläubiger und andere Anleger der Wirecard AG sollten ihre Forderungen anmelden. Sonst gehen sie im Insolvenzverfahren definitiv leer aus.

Da die Insolvenzmasse der Wirecard AG kaum ausreichen wird, um die Ansprüche aller Gläubiger zu bedienen, kann die Anmeldung nur ein erster Schritt sein, um die Verluste zu reduzieren. Unabhängig vom Insolvenzverfahren können daher auch Schadensersatzansprüche geprüft werden.

Anspruchsgegner können z.B. ehemalige Vorstände und Aufsichtsräte der Wirecard sein, gegen die u.a. wegen Marktmanipulation ermittelt wird. Hinzu kommen strafrechtliche Ermittlungen wegen Betrugs und andere Delikte, die zu weiteren Schadensersatzansprüchen führen können.

In Betracht kommen auch Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfer, die über Jahre ihr uneingeschränktes Testat erteilt haben, obwohl es offensichtlich schon seit einigen Jahren Luftbuchungen und frisierte Bilanzen bei Wirecard gab. Hier muss geprüft werden, ob die Wirtschaftsprüfer ihre Prüfpflichten vernachlässigt haben.

Für Kleinanleger, die ihre Wirecard-Beteiligungen wie Zertifikate und andere Wertpapiere nach Beratung durch ihre Bank, erworben haben, kommen zudem noch Schadensersatzansprüche wegen einer möglichen Falschberatung in Betracht. Die Berater hätten die Anleger über die Risiken ihrer Wirecard-Beteiligungen umfassend aufklären müssen.

Im Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte können Wirecard-Anleger beraten.

https://www.mtrlegal.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/wirecard-ag.html
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