Winterreifen sind Pflicht
23.12.2014 / ID: 183835
Auto & Verkehr
Jedes Jahr werden Autofahrer von plötzlichem Schneefall und spiegelglatten Fahrbahnen "kalt erwischt", denn viele zögern den Wechsel auf Winterreifen möglichst lange hinaus bzw. rüsten ihr Fahrzeug überhaupt nicht um. Doch übernimmt bei einem Glatteis-Unfall mit Sommerreifen die Versicherung den Schaden? Die NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG klärt auf:
Nur mit M+S Reifen auf winterliche Straßen
Seit 2010 regelt in Deutschland die Straßenverkehrsordnung, dass Autofahrer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit sog. Matsch- und Schnee-Reifen (M+S Reifen) unterwegs sein müssen. Das können sowohl Winter- als auch Ganzjahresreifen bzw. Allwetter-Reifen mit dem M+S-Symbol sein. Dabei gilt eine vorgeschriebene Mindest-Profiltiefe von 1,6 mm - wie auch bei Sommerreifen.
Ohne Winterreifen unterwegs? Das kann teuer werden!
Wer doch bei Schnee und Eis mit Sommerreifen fährt, riskiert ein Bußgeld von 60 EUR und 1 Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Behindert man andere Verkehrsteilnehmer, werden sogar 80 EUR sowie 1 Punkt in Flensburg fällig. Wer dagegen bei winterlichen Straßenverhältnissen sein Auto mit Sommerreifen nicht bewegt, begeht auch keine Ordnungswidrigkeit.
Kfz-Versicherung kann bei grober Fahrlässigkeit Leistungen kürzen
Die Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlt grundsätzlich berechtigte Schadenersatzansprüche des Unfallgegners. Auch dann, wenn im Winter Sommerreifen aufgezogen wurden. Wenn aber der geschädigte Unfallgegner seinerseits mit ungeeigneter Bereifung gefahren ist, haftet er unter Umständen mit - und das kann sich auf den Schadenersatz auswirken.
Die Vollkaskoversicherung reguliert die Schäden am eigenen Fahrzeug. Dieser Schutz kann verloren gehen, wenn man bei winterlichen Straßenverhältnissen mit der falschen Bereifung unterwegs ist (z. B. Sommerreifen oder Winterreifen mit zu geringem Profil). Denn spielen bei einem Unfall ungeeignete Reifen eine Rolle, könnte grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Der Kaskoversicherer ist dann gegebenenfalls berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (nach § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz).
Sicherheitstipps für die Autofahrt im Winter
Die Fahrsicherheit hängt nicht allein von der richtigen Bereifung ab, sie fängt bereits vor dem Einsteigen an. So müssen laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) (http://www.gdv.de/2013/11/fuenf-winterliche-sicherheitstipps-fuer-autofahrer/) alle Autoscheiben von Schnee oder Eis befreit werden. Ein kleines Guckloch in der vereisten Scheibe hat nicht nur eine eingeschränkte Sicht, sondern unter Umständen auch 10 EUR Verwarnungsgeld zur Folge. Auch sollte man vor dem Losfahren das Autodach von Eis und Schnee befreien, um nicht die eigene Sicht oder den nachfolgenden Verkehr durch herunterfliegende Eis- und Schneeplatten zu gefährden. Weitere Tipps zum sicheren Autofahren im Winter gibt es auf der Homepage der NÜRNBERGER Versicherung (http://www.nuernberger.de/service-center/ratgeber/aktuelle_verbrauchertipps/VB20141104/index.html) .
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