Schadenersatz und Schmerzensgeld - Unfallabwicklung mit Personenschaden in den USA - Ciper & Coll. informieren
18.08.2016 / ID: 236699
Auto & Verkehr
Schmerzensgeld und punitive damages in den USA - Anwälte USA - Unfallschaden USA
Da sich das US-amerikanische Schadenrecht erheblich vom deutschen unterscheidet, sollte ein Unfallopfer sich grundsätzlich für ein Vorgehen gegen den Unfallverursacher einer qualifizierten anwaltlichen Vertretung bedienen. Dabei stößt er aber in der Praxis immer wieder auf Probleme: US-amerikanische Rechtsanwälte verdienen ihr Honorar nicht wie in Deutschland üblich nach festen Sätzen, wie einem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern sind in der Honorarvereinbarung mit einem Mandanten in vielerlei Hinsicht freier. So werden häufig Erfolgsvereinbarungen getroffen, die je nach Fall ganz beträchtlich ausfallen können. Auf der anderen Seite verzichtet der involvierte Rechtsanwalt dann auf die Geltendmachung von Stundensätzen. Aber auch dabei sind flexible Regelungen möglich. Die Konsequenz daraus, dass in der Regel ein Erfolgshonorar vereinbart wird, liegt in der Praxis darin, dass Fälle mit niedrigen Schadensummen für die US-amerikanischen Anwälte völlig unlukrativ sind. Wird zum Beispiel ein Schadenersatz von etwa 500,- US Dollar zu erwarten sein, wird sich kaum ein Anwalt in den USA für einen derartigen Fall interessieren. Kommen sodann noch Sprachbarrieren hinzu, sowie Auslandsbezug, etwa dadurch, dass ein deutscher Tourist in den USA einen unverschuldeten Unfall erlitten hat und sodann von Deutschland aus agieren muss, stellt sich für den Geschädigten tatsächlich die Frage, ob er seine Ansprüche mittels anwaltlicher Vertretung in den USA durchsetzen lassen kann.
Was viele allerdings nicht wissen: wer im Besitz einer Rechtsschutzversicherung ist, erhält durch gewisse Klauseln in den Versicherungsverträgen oft den Deckungsschutz für ein Vorgehen im Ausland. Damit sind dann auch Schadenfälle in den USA mitumfasst. Mit qualifizierter anwaltlicher Vertretung lassen sich die Rechtsschutzversicherer dann auf die Abdeckung des Schadenfalles ein.
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