ARAG: 3 Fragen, 3 Antworten zum Verkehrsrecht
20.02.2024 / ID: 407311
Auto & Verkehr

Als der Fahrer nach einem unverschuldeten Unfall seinen Wagen in die Werkstatt brachte, wurde er darüber informiert, dass die Reparatur vier Tage in Anspruch nehmen sollte. Der Haken an der Sache: Da er das Fahrzeug an einem Dienstag abgab, konnte er es erst am Montag wieder abholen. Die gegnerische Versicherung wollte ihm allerdings nur für vier Tage einen Mietwagen zur Verfügung stellen, also genau für die Dauer der Reparatur. Zudem hätte er nach Ansicht der Versicherung auch einen anderen Abgabetag wählen können, da das Auto auch nach dem Unfall noch fahrbereit war. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass der Fahrer keinen Einfluss auf die Terminplanung einer Werkstatt hat. Daher muss die Versicherung die Mietwagenkosten für sieben Tage übernehmen (Amtsgericht Geestland, Az.: 3 C 167/22).
Muss man bei einem Steinschlag in der Windschutzscheibe auch den Schadenstag melden?
Wer eine Teilkaskoversicherung hat, darf sich in der Regel darauf verlassen, dass die Versicherung Schäden an der Windschutzscheibe übernimmt. Zumindest wenn sie fahrerseitig sind und Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben können. In einem konkreten Fall weigerte sich eine Versicherung, die Kosten von mehr als 1.000 Euro zu übernehmen, weil der Versicherte den Schaden ohne genaue Angaben zu Datum, Ort und Ursache gemeldet hatte. Auch die Entsorgung der alten Windschutzscheibe sollte der Versicherte aus eigener Tasche zahlen. Doch vor Gericht entschieden die Richter zugunsten des Autofahrers. An der Schadensmeldung gab es nach Ansicht des Gerichts nichts zu beanstanden. Denn einerseits sei es bei einem Steinschlag oft unmöglich, den Schadenszeitpunkt genau zu bestimmen, da sich Steinschläge erst sehr viel später in Form von Rissen zeigen. Zudem sei der Zeitpunkt unerheblich, wenn klar ist, dass es sich um einen Glasbruchschaden handelt, was hier unbestritten der Fall war. Auch die fachgerechte Entsorgung der Scheibe musste die Versicherung laut ARAG Experten zahlen, weil es ganz klar zu den versicherten Leistungen zählte. Der Mann musste am Ende lediglich die Selbstbeteiligung von 150 Euro übernehmen (Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 109/22).
Wer hat Vorfahrt, wenn zwei Fahrbahnen sich zu einer verengen?
Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung, bei der zwei Fahrspuren zu einer werden, spielt es laut ARAG Experten keine Rolle, wer zuvor auf der rechten oder linken Fahrbahn fährt. In einem konkreten Fall war eine Autofahrerin mit einem Lkw kollidiert, als die zweispurige Fahrbahn nach einer Ampel einspurig wurde und beide Fahrzeuge gleichzeitig einscheren wollten. Während der Lkw-Fahrer das parallel fahrende Auto zu seiner Rechten gar nicht gesehen hatte, war die Pkw-Fahrerin der Ansicht Vorfahrt zu haben, weil sie auf der rechten Spur unterwegs war, bevor es einspurig wurde. Als nur die Hälfte des Schadens von der Lkw-Versicherung ersetzt wurde, landete der Fall vor Gericht. Und in oberster Instanz kassierte die Frau schließlich eine Niederlage. Die hälftige Schuld sei in dem Fall korrekt, weil beide Fahrer das Verkehrszeichen der beidseitigen Fahrbahnverengung ignoriert hatten. Werden beide Fahrstreifen in nur einen überführt, gibt es keine Vorfahrt, sondern Fahrer müssen gegenseitige Rücksicht nehmen, sich verständigen und im Zweifel dem anderen den Vorrang lassen (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 47/21).
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