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Kfz-Versicherung trotz Schufa-Eintrag: Ein Portal hilft Betroffenen
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Pressemitteilung von ARAG SE
Von Abenteuertour bis Stadtradeln
24.04.2025
Auto & Verkehr

Vorsichtsmaßnahmen für jeden Radler
Immer noch sterben mehrere hundert Radfahrer pro Jahr im Straßenverkehr. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Regeln der Straßenverkehrsordnung absolut jeden Verkehrsteilnehmer betreffen, egal, ob Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger. Es gilt das Prinzip gegenseitiger Rücksichtnahme - auch für den Radler selbst. Das bedeutet unter anderem, dass Radler auf die Nutzung von Kopfhörern möglichst verzichten oder zumindest die Lautstärke so niedrig einstellen, dass alle Geräusche um sie herum noch deutlich wahrgenommen werden können. Nur einen kabellosen Ohrstöpsel zu tragen, wäre auch eine gute Alternative. Ebenso wichtig: Beide Hände gehören an den Lenker, außer beim Zeichen geben, wenn man abbiegt. Und wie auch beim Autofahren ist das Halten und Bedienen von Handys und anderen Geräten nicht erlaubt.
Mindestüberholabstand zum Schutz für Radler
Um Radlern noch mehr Sicherheit im Straßenverkehr zu geben, gilt ein Mindestüberholabstand. Danach müssen Autofahrer im Ort eineinhalb Meter Sicherheitsabstand einhalten - übrigens auch gegenüber Fußgängern und E-Scootern. Außerorts sind es laut ARAG Experten zwei Meter Seitenabstand. Lkw und Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen - also auch größere Wohnmobile beispielsweise - dürfen beim Rechtsabbiegen innerorts nur noch Schrittgeschwindigkeit fahren. Das soll dem gefährlichen toten Winkel entgegenwirken.
Was viele Verkehrsteilnehmer nicht wissen oder geflissentlich ignorieren: Auf Schutzstreifen, die den Rad- und den Autoverkehr mit einer gestrichelten weißen Linie trennen, gilt ein generelles Halteverbot. Und auf ein wichtiges Verkehrsschild zum Schutz von Radlern weisen die ARAG Experten mit Nachdruck hin: Es ist rund, hat einen roten Rand, enthält auf der linken Seite das rote Symbol für einen Pkw und auf der rechten Seite übereinander die schwarzen Symbole für Rad- und Motorradfahrer. Hier dürfen Radler nicht überholt werden.
Alkohol, Cannabis und Co.
Drogen und Alkohol sind im Straßenverkehr prinzipiell tabu; bestimmte Grenzen werden in Deutschland aber geduldet. So begeht man auf dem Fahrrad tatsächlich erst ab 1,6 Promille eine Straftat; diese Grenze wird rechtlich als absolute Fahruntüchtigkeit bezeichnet. Allerdings kann ein Bußgeld bereits ab 0,3 Promille erhoben werden. Und zwar immer dann, wenn der Radfahrer Anzeichen von Fahrunsicherheit zeigt, also zum Beispiel schwankt oder schlingert, die Ampel oder Verkehrszeichen nicht beachtet oder andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr bringt. Cannabis-Konsum kennt noch keine so klaren Regeln für Fahrradfahrer, auch wenn sie derzeit in der Politik diskutiert werden. Genau genommen gibt es im Gegensatz zu Autofahrern aber aktuell für sie keinen Grenzwert, der laut Gesetz überschritten werden kann. Dennoch ist das laut ARAG Experten kein Freifahrtschein, um bekifft auf das Rad zu steigen. Denn auch hier gilt: Wer durch den Konsum nicht mehr sicher am Straßenverkehr teilnimmt, wird bestraft.
So sollte ein Fahrrad ausgestattet sein
Wenn das Rad kein reines Sportgerät ist, das nur in Hallen oder im Gelände gefahren wird, sondern am Straßenverkehr teilnimmt, ist laut ARAG Experten eine bestimmte Ausstattung vorgeschrieben. So muss es zum Beispiel zwei getrennte Bremsen für Vorder- und Hinterrad haben, wobei dies beides Handbremsen oder eine Handbremse und eine für den Rücktritt sein können. Ebenso gesetzlich über die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt ist die Beleuchtung des Fahrrads. Vereinfacht gesagt, muss nach vorne ein Scheinwerfer mit weißem Licht gerichtet sein, der nicht blinken und andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden darf. Nach hinten sind eine rote Schlussleuchte und ein roter Rückstrahler Pflicht, die allerdings in einem Bauteil verbaut sein dürfen. Und auch die Reflexion von Fahrradpedalen und Reifen oder Speichen ist kein freiwilliges Chichi, sondern verpflichtend, ebenso wie eine gut hörbare Klingel.
Helm auf!
Eine Helmpflicht gibt es in Deutschland für Fahrradfahrer nicht, dennoch raten die ARAG Experten dringend zu diesem Kopfschutz. Es braucht keine schwere Kollision, um sich eine Hirnverletzung zuzuziehen; dafür reicht es auch beispielsweise, auf Schienen oder Laub auszurutschen und auf dem Lenker oder dem Pflaster aufzuschlagen. Alternativ gibt es Airbag-Helme, die um den Hals getragen werden und bei einer Kollision auslösen und sich schützend um den Kopf legen. Für Kinder gibt es einen derartigen Kopfschutz noch nicht, deshalb ist gerade bei ihnen ein gut sitzender herkömmlicher Fahrradhelm unabdingbar.
Sonderregeln für radelnde Kinder
Das einzige Recht, das Kinder im Gegensatz zu Erwachsenen genießen, ist, dass sie auf dem Bürgersteig fahren dürfen. Dies ist allerdings nur bis zum Alter von zehn Jahren erlaubt. Bis zu ihrem achten Geburtstag müssen sie es aber sogar und dürfen derweil von einer Aufsichtsperson, die mindestens sechzehn Jahre alt sein muss, begleitet werden. Für alle anderen Radfahrer ist die Nutzung des Gehsteigs laut ARAG Experten verboten. Auch das Fahren in Fußgängerzonen oder auf Straßen, wenn gleichzeitig ein entsprechend gekennzeichneter Radweg vorhanden ist, ist nicht erlaubt.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/reiseversicherung/reise-ratgeber/
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