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Kfz-Versicherung trotz Schufa-Eintrag: Ein Portal hilft Betroffenen
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Pressemitteilung von ARAG SE
Wenn der Lack ab ist
01.09.2025 / ID: 432471
Auto & Verkehr

Erst kürzlich ging es vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um einen teuren Waschstraßen-Besuch, bei dem ein Heckspoiler abgerissen wurde. Wer haftet bei solchen Schäden?
Jan Kemperdiek: Das lässt sich - wie so oft in der Rechtsprechung - nicht pauschal beantworten. Beim Fall, der es bis vor den BGH geschafft hat, ging es um einen Range Rover mit serienmäßig ausgestattetem Heckspoiler (Az.: VII ZR 39/24). Und der passte offensichtlich nicht so recht zur Waschanlage, denn während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler abgerissen. Der Fahrer verlangte daraufhin mehr als 3.000 Euro Schadensersatz vom Betreiber der Waschanlage, eine Nutzungsausfallentschädigung von 119 Euro für den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten. Doch der Waschanlagen-Betreiber weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Immerhin gab es diverse Hinweis- und Warnschilder, unter anderem eines, das die Haftung für Anbauteile und Heckspoiler ausschloss. Trotzdem entschieden die Richter, dass dem Range-Rover-Fahrer sehr wohl ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zustehe. Denn neben der Reinigung des Wagens hat ein Betreiber die Nebenpflicht, das Fahrzeug vor Beschädigungen zu bewahren. Und da der Heckspoiler ordentlich angebracht und sogar serienmäßig zum Fahrzeug gehörte, war in diesem Fall der Warnhinweis nicht ausreichend, da er sich nicht auf die serienmäßige Ausstattung bezog. Betreiber können aber bestimmte Fahrzeugmodelle, die sie für schadensanfällig halten, von der Benutzung ihrer Anlagen ausschließen. Darauf müssen sie betroffene Fahrzeughalter dann explizit hinweisen.
Kann die Stellung von Heckscheibenwischern in der Waschstraße vorgeschrieben werden?
Jan Kemperdiek: Auch hier kommt es darauf an. In Waschstraßen gibt es in aller Regel keine vertragliche und jedenfalls keine gesetzliche Verpflichtung, Heckscheibenwischer in eine waagerechte Position zu bringen, um die Waschstraße nutzen zu dürfen. So etwas könnte der Betreiber einer Waschanlage aber grundsätzlich zu einer Nutzungsbedingung machen. Das hätte zur Folge, dass bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen sein kann. In einem konkreten Fall war der hintere Scheibenwischer eines Fahrzeugs während des Waschvorgangs abgerissen und hatte am folgenden Fahrzeug Lackschäden verursacht. Der Geschädigte verlangte daraufhin Schadensersatz vom Fahrer vor ihm, weil der seinen Scheibenwischer in senkrechter Position gelassen hatte. Doch die Richter sahen keine Pflichtverletzung im senkrecht stehenden Scheibenwischer. Und da der Fahrer nicht der Betreiber der Waschanlage war, hatte er auch keine Verkehrssicherungspflicht (Landgericht Stendal, Az.: 22 S 6/22).
Gibt es auch Fälle, in denen sich zwei Streithähne den Schaden teilen müssen?
Jan Kemperdiek: Klar. Die gibt es. Als Beispiel kann ich einen Fall nennen, in dem ein Autofahrer während des Waschvorgangs bremste, weil sein Vordermann verzögert aus der Waschstraße herausfuhr. Durch den Bremsvorgang rutschte sein Fahrzeug vom Transportband und wurde dabei beschädigt. Der Autofahrer verlangte daraufhin Schadensersatz vom Vordermann. Doch dessen Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung. Denn der Grund für das verzögerte Verlassen der Waschanlage war nicht etwa ein unaufmerksamer Fahrer, sondern ein bockiges Auto, das erst nach einigen Startversuchen wieder ansprang. In zweiter Instanz sprachen die Richter des Oberlandesgerichts Zweibrücken schließlich beiden Fahrern eine Teilschuld zu. Allerdings trug der Bremser mit 70 Prozent die Hauptschuld. Denn ihm hätte klar sein müssen, dass ein Bremsvorgang in einer Waschstraße nicht gut ausgehen kann. Zudem gab es eindeutige Hinweistafeln in der Anlage, die vor einem Bremsen warnen (Az.: 1 U 63/19).
Wenn man nicht bremsen darf: Wer hat denn Schuld, wenn es zum Zusammenprall zweier Fahrzeuge in der Waschstraße kommt?
Jan Kemperdiek: Halten sich in der Waschstraße alle an die Regeln, passiert meistens nichts. Bremst der Vordermann und gerät man dadurch selbst in Gefahr, ist genau zu überlegen, ob man mit seiner eigenen Reaktion gegen Regeln der Waschanlagennutzung verstößt. Am besten sollten Nutzer auf die Funktion der Waschanlage vertrauen statt eigenmächtig in deren Abläufe einzugreifen. Im Zweifel muss man es auf einen Crash ankommen lassen; das ist unter Umständen die günstigere Alternative. In einem Fall hatte ein Bremsmanöver den ganzen Waschbetrieb auf den Kopf gestellt. Der Fahrer hatte während des Waschvorgangs gebremst, um einen Zusammenprall mit dem vor ihm gezogenen Fahrzeug zu verhindern. Beide Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor auf einer Vorrichtung durch die Waschstraße gezogen. Doch das Hinterrad des Vordermanns löste sich aus der Transportvorrichtung und der Wagen blieb mitten in der Anlage liegen. Daher trat der hintere Fahrer auf die Bremse. Durch sein Manöver wurde allerdings der gesamte Rhythmus der Anlage durcheinandergebracht, so dass am Ende die Gebläsetrocknung auf sein Heck krachte. Auf dem Schaden von rund 4.500 Euro blieb er sitzen. Das klingt erst einmal ungerecht, dass nicht auch hier beide Fahrer in die Pflicht genommen werden. Doch verkehrsrechtlich gesehen sind Fahrzeuge mit ausgeschaltetem Motor nicht in Betrieb. Sie werden ohne eigene Motorkraft durch eine Waschstraße gezogen. Daher müssen Halter - anders als beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs - auch keinen Schadensersatz leisten, wenn ihnen auch kein anderweitiges Fehlverhalten in der Waschstraße nachzuweisen ist (Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 12 U 57/19).
Und wenn nachweislich der Betreiber Schuld am Schaden ist?
Jan Kemperdiek: Dann muss er den Schaden ersetzen. Unter Umständen muss er nicht nur die Reparaturkosten ersetzen, sondern sogar Nutzungsausfall bezahlen. Auch dazu gibt es ein Gerichtsurteil: Dabei ging es um die Bürsten einer Waschstraße, die die Heckscheibe eines Pkw eindrückten. Die Werkstatt, die mit der Reparatur des Schadens betraut war, konnte jedoch keinen passenden Ersatz finden, so dass der Besitzer des Pkw sich entnervt selbst auf die Suche nach einer Heckscheibe machte. Das dauerte am Ende ganze 99 Tage. Anschließend verlangte der Autobesitzer vom Waschanlagenbetreiber nicht nur die Reparaturkosten in Höhe von rund 5.600 Euro, sondern zusätzlich einen Nutzungsausfall von 65 Euro täglich, also zusätzlich etwa 6.400 Euro. Der Waschanlagenbesitzer musste am Ende tatsächlich für alles zahlen - allerdings mit einer Einschränkung: Der Schadensersatz wurde auf gut 3.000 Euro reduziert (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 24 U 111/05).
Kann der Betreiber einer Waschanlage seine Haftung für Schäden eigentlich mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) vollkommen ausschließen?
Jan Kemperdiek: Nein. Ein Haftungsausschluss, der vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Betreibers umfasst, ist nach dem Gesetz insgesamt unwirksam. Aber auch auf einen Haftungsausschluss für Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit eingetreten sind, kann sich der Betreiber nicht berufen. In einem konkreten Fall bezog sich der Haftungsausschluss zwar nur auf besonders gefährdete Außenteile wie Spiegel, Scheibenwischer etc. Das spielte für die Richter aber keine Rolle, sie befanden die entsprechende Klausel für unwirksam. Denn der Kunde darf berechtigterweise darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug unbeschädigt aus der Waschanlage kommt und dass er Schadensersatz erhält, sollte doch ein Schaden auftreten, der vom Betreiber - in welcher Form auch immer - verschuldet ist (BGH, Az.: X ZR 133/03).
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