Reichweiten-Lüge bei E-Autos
26.03.2026 / ID: 439546
Auto & Verkehr
Die Zulassungszahlen für Elektrofahrzeuge steigen, doch mit ihnen wächst der Frust vieler Käufer. Der Hauptgrund: Die tatsächliche Reichweite bleibt oft weit hinter den Herstellerangaben zurück. Was viele nicht wissen: Weicht die Reichweite um mehr als 10 % vom zugesagten Wert ab, haben Käufer das Recht auf Rückabwicklung. Rechtsanwalt L. Ginter erklärt, wie Betroffene ihr Geld zurückholen und warum ein "schwacher Akku" ein klarer Sachmangel ist.Die Entscheidung für ein E-Auto fällt meist aus Überzeugung - für die Umwelt und für moderne Technik. Doch für viele schlägt die Begeisterung nach den ersten Autobahnfahrten oder im Winter in Enttäuschung um. Wenn die Anzeige "300 Kilometer" verspricht, aber schon nach 180 Kilometern die Suche nach der nächsten Ladesäule beginnt, ist das mehr als nur ein Ärgernis. Es ist ein rechtlich relevanter Mangel.
"In meiner Kanzlei häufen sich die Fälle, in denen Käufer von gebrauchten oder auch neuen E-Autos schlichtweg getäuscht wurden", berichtet Rechtsanwalt L. Ginter. "Oft wird mit WLTP-Werten geworben, die unter Realbedingungen niemals erreicht werden können. Noch gravierender ist es bei Gebrauchtwagen, wenn der tatsächliche Gesundheitszustand der Batterie - der sogenannte State of Health (SoH) - beim Verkauf verschwiegen wurde."
Die 10-Prozent-Hürde: Ihr Ticket zur Rückabwicklung
Die Rechtsprechung hat sich im Jahr 2025 und Anfang 2026 weiter gefestigt. Ähnlich wie beim Kraftstoffverbrauch von Verbrennern gilt auch für die elektrische Reichweite: Eine Abweichung von mehr als 10 % gegenüber den Herstellerangaben oder den im Kaufvertrag zugesicherten Eigenschaften wird als "erheblicher Sachmangel" eingestuft.
"Das ist der Hebel für die Rückabwicklung", erklärt L. Ginter. "Wenn der Mangel erheblich ist, können Käufer vom Vertrag zurücktreten. Das bedeutet: Das Auto geht zurück an den Händler, und der Käufer erhält den Kaufpreis zurück - abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die tatsächlich gefahrenen Kilometer. In Zeiten sinkender Restwerte für gebrauchte E-Autos ist das für viele Mandanten finanziell der weitaus bessere Weg als ein verlustreicher Privatverkauf."
Typische Mängel: Mehr als nur Reichweite
Neben der Reichweite gibt es weitere "Standard-Mängel", die eine Rückabwicklung rechtfertigen können:
Software-Updates mit Nebenwirkungen: Reichweiten-Reduzierungen durch ungefragte Updates, um den Akku zu schonen.
Ladeleistung: Wenn das Fahrzeug deutlich langsamer lädt als vom Hersteller beworben (z. B. am Schnelllader).
Täuschung: Wenn ein gewerblicher Verkäufer den schlechten Zustand der Batterie (Degradation) kennt, den Käufer aber im Dunkeln lässt.
Ohne Kostenrisiko zum Recht
Viele Betroffene zögern, weil sie einen langwierigen Rechtsstreit gegen große Autohäuser oder Hersteller fürchten. Doch die Chancen stehen gut. "Wir arbeiten eng mit unabhängigen Gutachtern zusammen, die den Batteriezustand digital und gerichtsfest auslesen können", so L. Ginter. "Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, trägt zudem in der Regel kein Kostenrisiko. Wir übernehmen die gesamte Kommunikation und die Deckungsanfrage."
Ein Rat an alle E-Auto-Besitzer
Haben Sie das Gefühl, Ihr Stromer hält nicht, was er verspricht? Dokumentieren Sie Ihre Reichweiten und Ladevorgänge. Wenn die Diskrepanz massiv ist, sollten Sie nicht auf ein Software-Update hoffen, das den Fehler behebt.
"Lassen Sie Ihre Ansprüche prüfen, bevor Gewährleistungsfristen ablaufen", rät der Experte. "Wir holen Ihr Geld zurück, damit Sie wieder mobil sind - und zwar mit der Reichweite, für die Sie auch bezahlt haben."
Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht L. Ginter ist spezialisiert auf Automobilrecht und die Rückabwicklung von Kaufverträgen. Mit moderner Analysetechnik und juristischer Präzision vertritt er bundesweit Käufer von Elektro- und Hybridfahrzeugen gegen unfaire Verkaufspraktiken.
Kontakt für Betroffene:
Ginter Schiering Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Tel. 02381-4910696
Mail: info@gs-rechtsanwaelte.de
(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
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