Denkmalschutz: Vernichtung von historischer Bausubstanz
27.06.2013 / ID: 124292
Bildung, Karriere & Schulungen
Eric Mozanowski führte in Berlin / Leipzig sowie Stuttgart im Rahmen von Seminarveranstaltungen die Vertragsreihe zum Thema Denkmalschutz in Deutschland fort. Aus dem Kreis der Teilnehmer kam der Wunsch, wichtige Wissensmodule auch im Internet zu veröffentlichen. Dies ist Teil 40, welcher sich mit den Bauvorschriften und der Gestaltungsfreiheit betrug.
Bauvorschriften
Die Gestaltungsfreiheit der Investoren wird jedoch nicht allein von den Denkmalbehörden eingeschränkt. Zu den Bestimmungen der Denkmalschutzgesetze und -richtlinien kommen noch baupolizeiliche Vorschriften, die in der Regel aus den Landesbauordnungen abgeleitet werden. Sie tragen oft in erheblichem Maße zur Vernichtung historischer Bausubstanz bei. Die Reglungen schränken außerdem die ästhetische Wirkung der Baudenkmale stark ein und führen zu vermeidbaren Mehrkosten.
Treppen geben Grund zu Streitigkeiten
Ein ständiger Streitpunkt mit der Bauaufsicht sind beispielsweise Treppen. Ihr Steigungsverhältnis ist heute genau vorgeschrieben. Weicht die alte Treppe davon ab, wird oft eine Korrektur verlangt, obwohl diese nur durch Zerstörung der alten Treppe möglich ist. Man kann schließlich einen Treppenlauf nicht einfach absenken, weil dann Stufen und Geländer schräg stehen würden. Auch die Stufenhöhe wird oft vorgeschrieben. Sie soll stets gleich sein, was beispielsweise bei alten, ausgetretenen Steintreppen oft nicht der Fall ist. Außerdem sollen Treppengeländer mindestens 100 Zentimeter (in Wohnhäusern 90 Zentimeter) hoch sein und aus senkrechten Stäben von maximal 12 cm Abstand bestehen. Aus diesen Vorschriften resultieren oft anspruchslose Einheitstreppengeländer, die historische Räume verschandeln. Daher sollten sich Bauherren nach Möglichkeit immer bemühen, die vorhandenen Treppengeländer zu retten oder für die Gestaltung der neuen eine Ausnahme beim Bauamt zu erwirken.
Kopf einziehen bitte!
Problematisch sind die baupolizeilichen Vorschriften auch hinsichtlich der Deckenhöhen. Bei historischen Bürger- und Bauernhäusern haben die einzelnen Geschosse nicht immer die geforderte Höhe von 2,50 Meter. Im Erdgeschoss kann das geforderte Maß meist noch dadurch erreicht werden, dass der Fußboden etwas abgesenkt wird. Das funktioniert jedoch nur, wenn das Haus keinen Keller hat. Bei geschäftlicher Nutzung bietet sich oft an, das Erdgeschoss und das erste Obergeschoss zu vereinen und Teile des entstandenen Raumes mit Galerien zu überbauen. Darüber hinaus kann manches Obergeschoss durch den Ausbau der Deckenfelder zum Dachgeschoss hin geöffnet werden. Die Deckenbalken verlaufen dann frei im Raum. Das ist oft von hohem ästhetischem Reiz.
Besonders problematisch ist die Frage der Geschosshöhe bei Gaststätten oder Geschäften, weil hier außer der Baupolizei auch noch die Gewerbeaufsicht mitwirkt. Bei Schaffung eines hohen durchgehenden Mittelteils dürfen die sich zu diesem öffnenden Seitenräumen jedoch niedriger sein als bei Neubauten vorgeschrieben. Das wird jedoch oft nur genehmigt, wenn man das Glück hat, verständnisvolle Beamte bei den Genehmigungsbehörden anzutreffen.
Darüber hinaus referierte Eric Mozanowski in Stuttgart noch über weitere Besonderheiten in besonderen Gebäuden, die eine gute Sanierung auch in Bezug der ästhetisch überstanden haben.
V.i.S.d.P.:
Eric Mozanowski
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