Pressemitteilung von Norbert Schock

Seminarveranstaltung: Der Rechtserwerb an Grundstücken


08.07.2013 / ID: 125788
Bildung, Karriere & Schulungen

Im Rahmen einer Mitarbeiterschulung und Informationsveranstaltung am 31.05.2013 lud Herr Norbert Schock, Geschäftsführer der Quadra Invest GmbH die Teilnehmer zur Erörterung der rechtlichen Fragen rund um den Grundstückserwerb ein. Mit einfachen Regeln stressfrei durch den Lebensabschnitt " Immobilie - Investition - Wunsch zum Eigenheim" zu gelangen, ist der Wunsch eines jeden Immobilienbesitzer und auch der Makler und Vermittler. Die Berliner Quadra Invest GmbH, geleitet von Herrn Norbert Schock, ist ein erfolgreiches anlegerorientiertes Berliner Immobilienunternehmen. Er erwartet von sich und seinen Mitarbeitern kundenorientiertes Handeln, um den Wünschen seiner Kunden bestmöglich gerecht zu werden.

Zur Durchführung von betreffenden Rechtsgeschäften sind oftmals mehrere Verträge notwendig. Die Erfahrung zeigt, dass bei beweglichen Sachen ist die technische Durchführung der Übergabe relativ einfach ist. Es kommt noch hinzu, dass man bei beweglichen Sachen viel leichter die wirklichen Eigentumsverhältnisse übersehen und gegebenenfalls gutgläubig das Eigentum erwerben kann. Außerdem ist auch der eingetretene Schaden bei nicht einwandfreier Durchführung der einzelnen Rechtsgeschäfte, wertmäßig gesehen, oft nicht so erheblich.

Viel schwieriger aber liegen die Dinge bei Grundstücken.

Ganz anders aber liegen die Dinge bei Grundstücken, die in den meisten Fällen mit Hypotheken oder Grundschulden belastet sind und außerdem einen beachtlichen Wert darstellen. Hier hat das Gesetz ein besonderes Recht geschaffen und den Eigentumsübergang oder die Belastung an feste Formen gebunden. Da alle Grundstücke zusammengenommen das staatsrechtliche Hoheitsgebiet des Staates darstellen und schließlich auch für die Versorgung und Unterbringung der Staatsbürger ihre besondere Bedeutung haben, hat sich der Staat bei einzelnen Rechtsvorgängen seine Mitwirkung Vorbehalten:

- Vor allem hat er die Größe der einzelnen Grundstücke bei den Katasterämtern erfasst und bei den Amtsgerichten Grundbücher angelegt, die für jedes Grundstück ein eigenes Blatt erhalten. Auf diesen Grundbuchblätter sind die Grundstücke aufgrund der Unterlagen der Katasterämter nach Lage, Größe und Bebauung beschrieben. Auf diesen Blättern werden auch Eigentümer Belastungen oder Rechte eingetragen.

- Das auf dem Grundbuchblatt rot Unterstrichene ist nicht etwa besonders wichtig, sondern im Gegenteil, es ist gelöscht, das heißt die rot unterstrichene Eintragung besteht nicht mehr. Insoweit bei Amtsgerichten elektronische Grundbücher bestehen, sieht man die Löschungen an Hand der Unterstreichungen.

Man kann nämlich im Grundbuch nicht einfach eine Eintragung, die nicht mehr weiterbestehen soll, mit einem Durchstreichen oder Ausradieren unleserlich machen, da das Grundbuch von seiner ersten Eintragung an immer einen zusammenhängenden Überblick über die Rechtsbewegungen geben soll. Dem Strich unter solchen gelöschten Rechten entspricht immer ein Vermerk in der Spalte Löschung.

Früher war das Grundbuch in der klassischen Form gehalten, aber das klassische Grundbuch weicht mehr und mehr einem neuen System. In der ursprünglichen Form sind die Grundbuchblätter, das heißt das für das einzelne Grundstück angelegte Grundbuchblatt, mit anderen Grundbuchblättern in einem dickleibigen Grundbuchband zusammengebunden. Die Modernisierung der Grundbuchführung hat dieses System verlassen und für die einzelnen Grundstücke Karteiblätter eingeführt, welche in einer Hängeregistratur geführt werden. Das "EDV-Grundbuch" ersetzt das herkömmliche Papier-Grundbuch und ermöglicht besonders Notaren und Kreditinstituten den (Online-)Zugriff darauf, dadurch wird die Beschleunigung des Grundbuchverfahrens ermöglicht. Verträge können schneller beurkundet werden, bei Problemen während der notariellen Beurkundung, bei den Bankinstituten etc. sind jederzeit Rückfragen möglich. Dadurch wird die Abwicklung beispielsweise eines Kaufvertrages, der Finanzierung, der Auflassungsvormerkung bis zur endgültigen Grundbucheintragung und dem Baubeginn beschleunigt.

V.i.S.d.P.:

Norbert Schock
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