Lombardium Hamburg KG: Erste Erkenntnisse über verbotswidrige Geschäfte liegen vor
14.12.2015 / ID: 213026
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Nach der Rückabwicklungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über bestimmte Geschäfte der Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG vom 07.12.2015 liegen Röhlke Rechtsanwälte nunmehr erste weitergehende Informationen über Art und Umfang der untersagten Geschäfte vor. Zugleich warnen die bundesweit tätigen Rechtsanwälte vor Anlegerschutzvereinigungen, die vornehmlich unter Mithilfe ausgerechnet der Vermittlerseite oder Mitarbeitern der inzwischen insolventen Emissionsgesellschaft Fidentum GmbH gegründet wurden.
Lombardium Hamburg KG Geschäftsfeld: Beleihung von Inhaberschuldbriefen und Inhaberaktien - waren Grund zur Untersagung des Kreditgeschäftes
"Anders als an manchen Stellen im Internet zu lesen ist, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Geschäft nicht etwa deswegen untersagt, weil es sich um ein Einlagengeschäft gehandelt haben soll und hierfür keine Erlaubnis vorgelegen hat. Vielmehr hat die BaFin das Kreditgeschäft untersagt, weil Inhabergrundschuldbriefe und Inhaberaktien beliehen wurden. Nach der Darstellung im Geschäftsbericht der Ersten Oderfelder Beteiligungs GmbH & Co. KG für die Jahre 2012 und 2013 belief sich das Geschäft der Lombardium GmbH & Co. KG bei der Beleihung von Inhabergrundschuldbriefen auf ein Volumen von immerhin 23 Mio. Euro in 2013. Diese Beleihung der Inhabergrundschuldbriefe beschäftigt die Justiz in Hamburg bereits seit 2012. Hier liegen landgerichtliche Urteile vor, nach welchen die angebliche Verpfändung der Inhabergrundschuldbriefe tatsächlich eine Eigentumsübertragung an den Papieren beinhaltete, die zur Voraussetzung für eine Darlehensgewährung gemacht wurden", meint Rechtsanwalt Röhlke.
"Mit diesem Geschäftsmodell aber kann die Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG gegen das Kreditwesengesetz verstoßen haben, weil die sogenannte Bereichsausnahme für die hergebrachten Geschäfte des Pfandleihwesens für eine derartige Eigentumsübertragung an Inhaberpapieren nicht mehr durchgreift. Zwar hat in einem Verfahren das Hamburger Oberlandesgericht entgegen dem eindeutigen Wortlaut der notariellen Vereinbarung die Eigentumsübertragung lediglich als Verpfändung angesehen, das Verfahren ist aber derzeit noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig", teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, bei dem sich viele betroffene Anleger der Ersten Oderfelder KG und Kunden der Lombardium gemeldet haben.
Auch wenn damit erste Hintergründe zur Untersagungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht klarer werden, bleibt die Art der Rückabwicklung weiterhin rätselhaft, so die Einschätzung des Juristen Christian-H. Röhlke.
BaFin fordert Rückabwicklung - Was bedeutet das für die Anlegerdarlehen?
"Es stellt sich natürlich die Frage, wie die verbotswidrig betriebenen Darlehensgeschäfte rückabgewickelt werden sollen. Üblicherweise hat bei der Rückabwicklung eines Darlehens der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag an die Bank oder den Darlehensgeber zurückzuerstatten gegen Rückübertragung des Pfandes oder der bisher vereinnahmten Zins- und Tilgungen - die es bei einem Pfandkredit ja nicht gab. Die Kunden der Lombardium KG müssten also aufgefordert werden, ihre verpfändeten Grundschuldbriefe und Inhaberaktien sofort auszulösen, was natürlich entsprechende Liquidität der Pfandschuldner voraussetzt. Sollte diese nicht vorhanden sein, müssen die Pfandgegenstände evtl. verwertet werden. Ich gehe davon aus, dass hier umfassender juristischer Beistand der Schuldner nötig sein wird", meint der Berliner Jurist.
Lombardium Hamburg KG: Verantwortung der Vermittler?
Rechtsanwalt Röhlke beobachtet zudem, dass sich offensichtlich die Vermittler der Beteiligungen an der Ersten Oderfelder langsam in Stellung bringen. "So wird im Internet bereits von einschlägig bekannten Rechtsanwaltskanzleien der Vermittler mitgeteilt, es sei für Vermittler vorteilhaft, sich in Interessengemeinschaften zu organisieren. Aber auch Interessengemeinschaften der Kapitalanleger, also der Opfer, werden bereits initiiert. Derartige Sammlungsbewegungen sind bei sämtlichen großen Schadensfällen der letzten Jahre zu beobachten gewesen", meint Röhlke.
Problematik: Empfehlung zur Interessenvereinigung der Anleger durch die Vermittler?
"Ob in den Skandalen um Phoenix-Kapitaldienst, Canada Gold Trust, BWF-Stiftung, INFINUS oder jetzt bei der Lombardium Hamburg KG: Stets werden betroffene Vermittler aufgefordert, sich zu organisieren und ihr Wissen zu bündeln, was grundsätzlich nicht verwerflich ist. Problematisch wird es nach unserer Meinung, wenn ausgerechnet die Vermittler ihren Anlegern eine bestimmte Interessengemeinschaft nahelegen wollen und diese Interessengemeinschaft von Rechtsanwälten betreut wird, die üblicherweise auf der Seite der Vermittler handeln. Das Problem besteht darin, dass die Vermittler im Regelfalle als Vertragspartner der Anleger möglicherweise schadensersatzpflichtig für das fehlgeschlagene betrügerische Kapitalanlagemodell sind und die Anleger in derartigen Interessengemeinschaften von Ihren Ansprüchen gegen die Vermittler vielfach gar nichts wissen und von den betreuenden Rechtsanwälten auch darüber nicht informiert werden. Uns sind sogar Fälle bekannt geworden, in denen die Rechtsanwälte zwar Mandate der Anleger annehmen, aber explizit ein Vorgehen gegen die Vermittler ausschließen. Unter ethischen Gesichtspunkten halten wir dieses Vorgehen für standesrechtlich zweifelhaft, da die Interessen der Mandanten nicht optimal vertreten werden können. Zu befürchten ist auch, dass die Anleger mit Scheingefechten solange ruhig gehalten werden sollen, bis Ansprüche gegen die Vermittler nach drei Jahren verjährt sind", meint der erfahrene Rechtsanwalt.
Röhlke Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Lombardium Hamburg GmbH & Co. KG Anlegern, unabhängigen juristischen und qualifizierten Rechtsrat einzuholen.
V.i.S.d.P.:
Christian-H. Röhlke
Rechtanwalt
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