Vollstreckungsbescheid - was tun?
18.08.2017 / ID: 268990
Bildung, Karriere & Schulungen
Wenn ein Vollstreckungsbescheid ins Haus flattert, bedeutet dies für den Schuldner in der Regel Stress pur. Denn in irgendeiner Form muss er nun darauf reagieren. Doch auch der angehende Betriebswirt/in IHK sollte wissen, welche Möglichkeiten ein Schuldner hat, auf einen Vollstreckungsbescheid zu reagieren. Denn davon hängen auch aus unternehmerischer Sicht die weiteren Maßnahmen ab. In seinem kostenlosen Schulungsvideo zeigt Deutschlands Schnell-Lernexperte Dr. Marius Ebert die wesentlichen Möglichkeiten des Schuldners auf und erläutert die sich daraus ergebenden Folgen.
Ein Vollstreckungsbescheid erfolgt nicht aus heiterem Himmel. Vielmehr gibt es dazu bereits eine Vorgeschichte: Der Unternehmer hat für einen Kunden eine Leistung erbracht, etwa eine Ware geliefert und dem Kunden diese Leistung in Rechnung gestellt. Aus irgendwelchen Gründen hat der Schuldner diese Rechnung nicht bezahlt. In der Folge kommt es dann beispielsweise über Mahnungen und Mahnbescheid zum Vollstreckungsbescheid. Für den Gläubiger bedeutet dies schon nahezu die ultima ratio, noch an sein Geld zu kommen und den Schuldner zur Zahlung zu verpflichten. Der damit verbundene Aufwand und die damit verbundenen Kosten sollen hier zunächst einmal außen Betracht bleiben.
Drei Handlungsmöglichkeiten des Schuldners bei einem Vollstreckungsbescheid
Nachdem dem Schuldner der Vollstreckungsbescheid zugegangen ist, hat er drei Möglichkeiten, darauf zu reagieren: Entweder er bezahlt, oder er legt Widerspruch ein, oder er tut gar nichts.
Die erste Möglichkeit ist je nach Situation für den Schuldner die beste: Wenn der Schuldner nun bezahlt, ist die Sache für ihn erledigt, und er hat dann Ruhe. Das setzt natürlich voraus, dass die Forderung berechtigt ist.
Der Schuldner kann aber auch gegen den Vollstreckungsbescheid Widerspruch einlegen. Dieser muss allerdings innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Erfolgt der Widerspruch nicht rechtzeitig, das heißt wenn die Zwei-Wochen-Frist versäumt wird, wird der Widerspruch nicht mehr anerkannt, und dies wird gleichgesetzt mit der dritten Möglichkeit, nämlich dass der Schuldner untätig bleibt, also nichts tut und nicht reagiert. Sofern der Widerspruch gegen den Vollstreckungsbescheid aber innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfolgt, kommt es automatisch zur Klage.
Im dritten Fall, also bei Untätigkeit des Schuldners oder bei versäumter Klagefrist, erfolgt der für den Schuldner vielleicht unangenehmste Fall. Denn nach zwei Wochen wird der Vollstreckungsbescheid zu einem vollstreckbaren Titel. Es wird dann der Vollstreckungsbescheid erlassen, und dann kommt der Gerichtsvollzieher und führt die Zwangsvollstreckung durch.
Das komplette, kostenlose Video " Vollstreckungsbescheid, Möglichkeiten des Schuldners (https://www.youtube.com/watch?v=RiwhMw820KI)" finden interessierte Leser auf der Video-Plattform YouTube. Weitere Hinweise zu diesem und vielen weiteren betriebswirtschaftlichen Themen finden sich ebenfalls auf der Webseite des Unternehmens ( http://mariusebertsblog.com/ ).
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