Neuregelung der Betreuervergütung - eine Invormation der HELP Akademie
24.09.2024
Bildung, Karriere & Schulungen

Ein Rückgang der Löhne und Preise auf Vorkriegsniveau wird nicht erwartet. Von daher ist eine Rückkehr zum Vergütungsniveau auf den Stand vor den Inflationsausgleichszahlungen nicht realistisch, so das Bundesministerium der Justiz (BMJ) im Gesetzentwurf. Dies gelte um so mehr, als dass bereits heute in bestimmten Regionen ein Mangel an Betreuenden festzustellen sei, hinzu komme eine teils massive Überlastung der Gerichte bei der Vergütungsfestsetzung und Vergütungsauszahlung.
Die Neuregelung der Vergütung soll noch in dieser Legislaturperiode erfolgen, sobald Ende 2024 die Evaluation des Gesetzes zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vorliegt.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesjustizministerium für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern vorgelegt.
Die Entwurfsfassung nennt folgende Ziele eines neuen Vergütungssystems:
-Bürokratische Entlastung von Betreuerinnen, Betreuern und Gerichten
-Anpassung an die Tarifentwicklung des öffentlichen Dienstes
-Vergütungserhöhung auch von berufsmäßigen Vormündern, Verfahrenspflegern, Umgangs-, Ergänzungs- und Nachlasspflegern
Die Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung enthält folgende Eckpunkte:
-Vereins- und selbstständige Berufsbetreuer sollen weiterhin die gleiche Vergütung erhalten
-Festhalten an einem pauschalen Vergütungssystem
-Eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsort wird nicht mehr vorgenommen
-Festgehalten wird an der Differenzierung nach der Dauer der Betreuung, allerdings soll es künftig nur noch zwei Zeiträume geben (1-12. Betreuungsmonat; ab dem 13. Betreuungsmonat).
-Ebenfalls festgehalten wird an der Differenzierung nach dem Vermögen betreuter Personen
-Abschaffung der Sonderpauschalen gem. § 10 VBVG
-Die Dauervergütungsfestsetzung soll der Regelfall werden (ab 01.07.2028)
-Bei der Vergütung für berufsmäßige Vormünder, Verfahrenspfleger, Umgangs-, Ergänzungs- und Nachlasspfleger soll grundsätzlich am bestehenden System festgehalten werden, es sollen aber Sondervergütungstatbestände geschaffen werden.
-Vereinfachung der Regelungen im Zusammenhang der Schlussabwicklung von Betreuungen
-Eine Dynamisierung der Vergütungssätze sieht der Entwurf nicht vor. Allerdings soll das Gesetz insbesondere in Hinblick auf die Angemessenheit der Fallpauschalen und Stundensätze über einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten (1. Januar 2026) evaluiert werden.
-Anpassung des Berechnungsfaktors bei der Ehrenamtspauschale; Die Aufwandspauschale soll künftig dem 18-fachen Stundenhöchstbetrag der Zeugenentschädigung betragen.
Das BMJ erwartet im Bereich der Vergütung für Berufsbetreuer Mehrkosten für die Länder in Höhe von 111,3 Millionen Euro.
Nach derzeitigem Stand sollen folgende Pauschalen gelten
An die Stelle der Vergütungsstufen A, B und C treten eine Qualifikationsstufe für Betreuende mit abgeschlossener Ausbildung an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildung und eine Grundstufe, sofern die Voraussetzungen für die Qualifikationsstufe nicht vorliegen.
Grundstufe
in den ersten 12. Monaten/mittellos: 207 Euro
in den ersten 12. Monaten/nicht mittellos: 280 Euro
ab dem 13. Monat/mittellos: 126 Euro
ab dem 13. Monat/nicht mittellos: 170 Euro
Qualifikationsstufe
in den ersten 12. Monaten/mittellos: 255 Euro
in den ersten 12. Monaten/nicht mittellos: 340 Euro
ab dem 13. Monat/mittellos: 166 Euro
ab dem 13. Monat/nicht mittellos: 230 Euro
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