Fondsgebundene Rentenversicherung: Warum schlechte Performance nicht automatisch ein Rechtsfehler ist
28.08.2026 / ID: 445285
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Die gefährliche Verwechslung: Verlust ist nicht immer BetrugViele Versicherte mit fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen sind besonders enttäuscht. Sie haben über Jahre eingezahlt, vertrauten auf Kapitalmarkterträge und erhalten am Ende einen Rückkaufswert, der oft weit hinter den Erwartungen zurückbleibt. Die Frage liegt nahe: Hat der Versicherer falsch gehandelt? Ist die Police angreifbar? Kann ich rückabwickeln?
Die ehrliche Antwort lautet: vielleicht. Aber nicht jeder Verlust ist ein Rechtsfehler. Genau diese Differenzierung ist 2026 wichtiger denn je.
Bei einer klassischen Lebensversicherung steht die garantierte Leistung stärker im Vordergrund. Bei fondsgebundenen Policen hängt der Vertragswert dagegen wesentlich von der Entwicklung der Fonds ab. Der Versicherungsnehmer trägt häufig das Kapitalmarktrisiko. Der BGH hat dies in seiner Entscheidung vom 11. November 2015, IV ZR 513/14, deutlich gemacht. Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung muss sich der Versicherungsnehmer Fondsverluste anrechnen lassen, wenn die Sparanteile der Prämien in Fonds angelegt wurden.
Das ist für viele Betroffene schwer zu akzeptieren. Sie sagen: Wenn der Vertrag wegen fehlerhafter Belehrung unwirksam war, warum soll ich dann die Fondsverluste tragen? Der BGH antwortet sinngemäß: Weil die Fondsanlage gerade ein wesentlicher Bestandteil der Produktentscheidung war. Wer eine fondsgebundene Versicherung wählt, wählt nicht nur Versicherungsschutz, sondern auch Kapitalmarktchance und Kapitalmarktrisiko.
Was bei Fonds-Policen wirklich geprüft werden muss
Das bedeutet aber nicht, dass fondsgebundene Policen unangreifbar sind. Im Gegenteil: Die Prüfung ist nur komplexer. Bei Fonds-Policen muss man mehrere Ebenen trennen. Zuerst steht die rechtliche Ebene: Wurde der Vertrag nach dem Policenmodell abgeschlossen? War die Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß? Wurden Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vollständig überlassen? War die Belehrung optisch deutlich hervorgehoben? War die Form des Widerspruchs richtig angegeben?
Dann folgt die wirtschaftliche Ebene. Welche Prämien wurden gezahlt? Welche Anteile wurden tatsächlich in Fonds investiert? Welche Kosten wurden vorher abgezogen? Welche Risikoanteile wurden entnommen? Wie entwickelte sich das Fondsguthaben? Welche Stichtage wurden bei Kündigung oder Abrechnung verwendet? Wurden Fondswechsel berücksichtigt? Gab es Garantien oder Höchststandssicherungen? Wurde der Rückkaufswert korrekt ermittelt?
Gerade bei älteren Fonds-Policen aus 1994 bis 2007 fehlen Verbrauchern oft die entscheidenden Daten. Viele haben nur den Versicherungsschein, einige Standmitteilungen und die Kündigungsabrechnung. Für eine professionelle Prüfung reicht das manchmal nicht. Es braucht Kontoauszüge, Vertragsnachträge, Fondsinformationen, Kostenübersichten und Abrechnungsdetails. Wer den Versicherer angreifen will, muss den Angriff konkret machen.
Die BaFin hat den Kostendruck bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten deutlich angesprochen. Hohe Effektivkosten mindern die Rendite und können auf Mängel beim Kundennutzen hinweisen. Gerade bei Produkten mit Stornoquoten wirken Abschlusskosten besonders belastend, weil sie häufig früh im Vertrag anfallen und der Kunde bei vorzeitiger Beendigung die Kosten wirtschaftlich stark spürt.
Warum Nutzungsersatz zur Königsdisziplin geworden ist
Viele Verbraucher fragen: Wenn der Versicherer mein Geld jahrelang hatte, muss er dann nicht Zinsen zahlen? Grundsätzlich kann bei Rückabwicklung auch Nutzungsersatz in Betracht kommen. Aber der BGH verlangt Genauigkeit. Schon in IV ZR 513/14 stellte der BGH fest, dass der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, welche Nutzungen der Versicherer tatsächlich gezogen hat. Eine pauschale Vermutung, etwa in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, reicht nicht.
Diese Linie wurde später weitergeführt. In IV ZR 5/19 vom 29. April 2020 verwarf der BGH eine Nutzungsberechnung anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers. Für Betroffene heißt das: Nutzungsersatz ist nicht tot, aber er muss sauber hergeleitet werden.
Genau hier liegt ein praktischer Mehrwert professioneller Policenprüfung. Es geht nicht nur um die Frage, ob eine Belehrung falsch war. Es geht auch um die Frage, welche Rückabwicklung wirtschaftlich herauskommt. Bei klassischen Policen kann eine Berechnung anders aussehen als bei fondsgebundenen Policen. Bei Fonds-Policen muss der Fondsverlauf einbezogen werden. Bei Rentenversicherungen können die Rentenphase, der Rentenfaktor oder die Kapitalabfindung Bedeutung haben.
Daniel Schäfer und die Trivisus GmbH setzen in ihrer Außendarstellung auf diesen wirtschaftlichen Blick. Das Unternehmen unterstützt Versicherte dabei, sich von unrentablen Lebens- und Rentenversicherungen zu lösen, indem Ansprüche übernommen und verwertet werden. Dabei soll nach Vertragsabtretung eine zeitnahe erste Auszahlung möglich sein, während ein Expertenteam weitergehende Ansprüche prüft und durchsetzt.
Für Verbraucher kann das besonders bei fondsgebundenen Policen interessant sein, weil die eigene Berechnung oft schwierig ist. Wer nicht weiß, welche Fondsanteile wann gekauft wurden, welche Kosten entnommen wurden und wie der Rückkaufswert zustande kam, kann seine Ansprüche kaum selbst beziffern. Ein professioneller Prüfprozess kann hier Licht in den Maschinenraum bringen.
Neue Urteile, neue Grenzen: Warum 2026 mehr Realismus nötig ist
Die Entwicklung der Rechtsprechung zeigt: Gerichte verlangen Substanz. Sie wollen keine Klagen, die nur aus Empörung und Tabellen bestehen. Das zeigt auch die aktuelle Auseinandersetzung um Überschussbeteiligung und Bewertungsreserven. Der BGH entschied am 18. September 2024, IV ZR 436/22, dass es im Grundsatz nicht gegen § 153 Abs. 2 VVG oder den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, wenn Versicherer Verträgen mit höherem Garantiezins eine prozentual geringere Überschussbeteiligung zuteilen als Verträgen mit niedrigerem Rechnungszins.
Diese Entscheidung ist wichtig, weil sie die Vorstellung korrigiert, jeder Versicherungsnehmer könne einfach eine „individuell gerechte“ höhere Überschussbeteiligung verlangen. Die Lebensversicherung ist ein kollektives System. Überschüsse werden nicht wie bei einem privaten Depot individuell nach Lust und Laune verteilt. Versicherer dürfen Bestandsgruppen und verursachungsorientierte Verfahren verwenden. Das hilft den Versicherern.
Aber es ist kein Freibrief. Denn wenn ein Versicherer Rückkaufswerte, Überschüsse oder Bewertungsreserven nicht nachvollziehbar erklärt, bleibt die Abrechnung angreifbar. Ein Hinweis des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Januar 2026 zeigt diese Gegenbewegung: Der Senat hielt fest, dass der Vortrag des Klägers zum Rückkaufswert als zugestanden gelten könne, wenn der Versicherer seiner sekundären Darlegungslast nicht nachkommt. Der Versicherer müsse seine Rechnungsgrundlagen so aufschlüsseln, dass eine nachträgliche Kontrolle ausgezahlter Rückkaufswerte möglich wird.
Das ist für Verbraucher mit Fonds- und Rentenpolicen ermutigend. Wer konkret beanstandet, kann den Versicherer in eine Erklärungspflicht bringen. Wer aber nur behauptet, die Auszahlung sei „zu niedrig“, wird kaum gewinnen.
Was Betroffene bei Fonds-Policen jetzt tun sollten
Die wichtigste Frage lautet: Will ich meinen Vertrag behalten, kündigen, beitragsfrei stellen, abtreten oder rechtlich angreifen? Jede Entscheidung hat Folgen. Eine Kündigung kann Liquidität schaffen, aber auch Verluste festschreiben. Eine Beitragsfreistellung stoppt die Prämien, lässt aber Kosten und Wertentwicklung weiterlaufen. Eine Rückabwicklung kann attraktiv sein, wenn die Belehrung erheblich fehlerhaft war und die Berechnung günstig ausfällt. Eine Abtretung kann schnelle Auszahlung und Entlastung bringen, aber der Kunde gibt dafür Ansprüche aus der Hand.
Bei fondsgebundenen Policen ist der Zeitpunkt besonders wichtig. Der Rückkaufswert hängt vom Fondsstand ab. Wer in einer schlechten Marktphase kündigt, realisiert Verluste. Wer aber nur wartet, obwohl die Police hohe Kosten frisst, verliert vielleicht weiter. Deshalb braucht es eine nüchterne Restwertanalyse.
Auch steuerliche Aspekte dürfen nicht vergessen werden. Alte Verträge, insbesondere vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen, können steuerliche Vorteile haben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Vorteile können durch Kündigung oder Abtretung berührt werden. Deshalb sollte nie nur juristisch, sondern immer auch wirtschaftlich und steuerlich gedacht werden.
Die fondsgebundene Lebensversicherung ist kein einfacher Feind. Sie ist ein komplexes Produkt. Genau deshalb fühlen sich viele Verbraucher ausgeliefert. Doch Komplexität ist kein Grund zur Resignation. Sie ist ein Grund zur Prüfung. Wer seine Fonds-Police versteht, erkennt, ob der Verlust marktbedingt, kostenbedingt oder rechtlich angreifbar ist.
Der Satz für 2026 lautet: Schlechte Performance allein gewinnt keinen Prozess. Aber schlechte Belehrung, falsche Abrechnung, unklare Kosten und nicht nachvollziehbare Rückkaufswerte können Ansprüche eröffnen.
Autor: Daniel Schäfer
Prokurist Trivisus GmbH
Über den Autor:
Daniel Schäfer (Berlin) ist Unternehmer und Prokurist der Trivisus GmbH. Seit 1998 entwickelt und führt er Unternehmen, Franchise-Modelle und Akademieformate und verantwortet zugleich den Aufbau belastbarer Strukturen wie Qualitätsmanagementsysteme. Seine Expertise verbindet operative Gründungs- und Geschäftsführungserfahrung mit methodischer Qualifikation in Unternehmensbewertung, Finanzierung und Fördermitteln, Unternehmensnachfolge sowie Mediation und Coaching. Als Autor und Dozent steht er für klare, seriöse Kommunikation und einen konsequent zahlenorientierten Blick auf Wirtschaft und Entscheidungen.
(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
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