Arbeitsrecht: befristete Arbeitsverhältnisse rechtsicher abschließen
09.07.2012 / ID: 68722
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Frankfurt, 9. Juli 2012 - Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) bietet dem Arbeitgeber die Möglichkeit, Arbeitsverträge zeitlich zu begrenzen. Diese Möglichkeit nutzen Arbeitgeber immer häufiger. In den letzten 10 Jahren sind die befristeten Arbeitsverhältnisse in Deutschland um 60 % angestiegen. Damit ein befristetes Arbeitsverhältnis rechtsgültig zustande kommt und sowohl für den Arbeitgeber als auch den Arbeitsnehmer Rechtsicherheit besteht, gilt es einige Punkte zu beachten.
Hat ein Arbeitnehmer einen befristeten Vertrag abgeschlossen, endet mit dem Ablauf des vereinbarten Endzeitpunktes das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Aber nicht jede zeitliche Befristung ist wirksam. Daher sollten sich Arbeitnehmer gut informieren und im Zweifelsfall anwaltlich beraten lassen.
Das Befristungsrecht unterscheidet zwischen einer Befristung mit und ohne sachlichen Grund.
Liegt kein sachlicher Grund vor, darf ein befristetes Arbeitsverhältnis höchstens bis zu zwei Jahren dauern, wobei innerhalb dieser zwei Jahre der Arbeitsvertrag bis zu dreimal verlängert werden kann. Zudem darf mit demselben Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Jahre kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben. Lag in diesem Zeitraum bereits ein Arbeitsverhältnis vor, ist der Arbeitsvertrag nicht wirksam befristet worden.
Liegt hingegen ein sachlicher Grund zur Befristung vor, wie beispielsweise Krankheits- und Schwangerschaftsvertretung, Probezeit oder Projektarbeit, kann der Arbeitgeber auch über den Zeitraum von 2 Jahren hinaus das Arbeitsverhältnis zeitlich begrenzen. Auch darf der Arbeitgeber im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis einen neuen befristeten Arbeitsvertrag mit dem Arbeitsnehmer abschließen, wenn erneut ein Befristungsgrund gegeben ist. Nach einer neuen Entscheidung des europäischen Gerichtshof (EuGH) sind sogar Kettenbefristungen von 13 aufeinanderfolgenden zeitlich begrenzten Arbeitsverträgen möglich.
Voraussetzung für eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses ist zudem, dass diese schriftlich getroffen wurde. Es reicht allerdings aus, dass die Befristungsdauer schriftlich festgelegt wurde. Der Befristungsgrund muss nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag aufgeführt werden.
Ist die Befristungsabrede unwirksam, führt dies dazu, dass ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt. Um sein Recht auf unbefristete Beschäftigung durchsetzen zu können, muss der Arbeitnehmer jedoch spätestens innerhalb von 3 Wochen nach dem Beendigungszeitpunkt Klage beim Arbeitsgericht einlegen und geltend machen, dass die Befristung unwirksam ist und ein unbefristeter Arbeitsvertrag besteht.
Beratung zum Arbeitsrecht in Frankfurt durch die Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin
Rechtsanwältin Sonja Prothmann aus Frankfurt berät und vertritt als erfahrene Anwältin im Arbeitsrecht Mandanten zu allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen, z.B. Kündigung und Kündigungsschutz, Abmahnung, Abfindung, Urlaub, Teilzeit, Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie Gestaltung von Arbeitsverträgen. Seit 2008 arbeitet sie als Partnerin in der Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin, Frankfurt. Über ihre Tätigkeit als Rechtsanwalt hinaus ist Frau Prothmann regelmäßig als Rechtsexpertin für Arbeitsrecht und Interviewpartnerin z.B. beim Hessischen Rundfunk gefragt. Schwerpunkte der Frankfurter Kanzlei Schmidt & Kollegen Rechtsanwälte Notarin sind Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, Immobilienrecht sowie Vertragsrecht, AGB-Recht und Inkasso.
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