Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze - Telekommunikationsrecht
09.04.2013 / ID: 110449
PC, Information & Telekommunikation
Ein Mobilfunkanbieter darf in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Gebühr von zehn Euro für eine Rücklastschrift festlegen. Wie das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht nach D.A.S. Angaben erläuterte, dürfen für eine Rücklastschrift keine Personal- und IT-Kosten berechnet werden. Wird eine solche Klausel dem Kunden per AGB aufgezwungen, ist sie unwirksam.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Az. 2 U 7/12
Hintergrundinformation:
Zu einer Rücklastschrift kommt es, wenn ein Geldinstitut eine Lastschrift nicht einlösen kann, weil z. B. das Konto des Betreffenden nicht gedeckt ist. Hat der Kontoinhaber die Rücklastschrift zu verantworten, muss er durch diese verursachte Kosten ersetzen. Aber: Der Bundesgerichtshof hat schon 2009 entschieden, dass Unternehmen ihren Privatkunden nicht in unbegrenzter Höhe angebliche Personalkosten oder Aufwandsentschädigungen für Rücklastschriften in Rechnung stellen können (Az. Xa ZR 40/08). Der Fall: Ein Mobilfunkanbieter verlangte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Pauschale von 20,95 Euro für jede Rücklastschrift. Nach einer Abmahnung durch einen Verbraucherschutzverein reduzierte das Unternehmen die Pauschale zunächst auf 14,95 und dann auf zehn Euro. Der Verbraucherschutzverein ging vor Gericht und verlangte nicht nur die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel, sondern auch die Abschöpfung unrechtmäßig erworbener Gewinne zugunsten der Staatskasse. Das Urteil: Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gab nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung den Verbraucherschützern Recht. Bilde man einen Mittelwert der bei den Banken üblichen Rücklastschriftgebühren, komme man allenfalls auf 5,87 Euro. Zuzüglich einer Benachrichtigungspauschale von 40 Cent ergäben sich höchstens 6,27 Euro. Personal- und IT-Kosten des Mobilfunkanbieters dürften nicht eingerechnet werden - ebenso wenig wie Refinanzierungskosten und entgangener Gewinn. Auch den Anspruch auf Gewinnabschöpfung zugunsten des Bundeshaushaltes bestätigte das Gericht.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12
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