ARAG Verbrauchertipps
14.11.2013 / ID: 145466
PC, Information & Telekommunikation
Punkt, Punkt, Komma, Strich: Können Smileys beleidigen?
Immer häufiger werden in der schriftlichen Kommunikation per SMS oder E-Mail so genannte Emoticons - Zeichenfolgen, die einen Smiley nachbilden, um in der schriftlichen Kommunikation Stimmungs- oder Gefühlszustände auszudrücken - verwendet. Aber was bedeuten diese unterschiedlichen Smileys? Ob als humorvolle Geste :-) oder als Augenzwinkern ;-) oder als Symbol der Überraschung :-o - Smileys sind meist eine nette Geste, weshalb sie eine Nachricht durchaus aufwerten können. Man kann mit der richtigen Tastenkombinationen dem Adressaten allerdings auch die Zunge rausstrecken :-p Das ist unter Umständen nicht die ganz feine Art und sollte meist besser gelassen werden. Den Tatbestand einer Beleidigung erfüllt das aber laut ARAG Experten noch lange nicht. Eine echte Beleidigung wird nämlich als vorsätzliche Verletzung der Ehre einer Person definiert. Und davon kann bei ein bisschen "Punkt, Punkt, Komma, Strich" wohl kaum die Rede sein. In der geschäftlichen Korrespondenz haben die kleinen Spaßmacher sowieso nichts zu suchen. Sie sind aber auch nicht völlig verboten. Eine Nachricht an den Kollegen, "Tolle Präsentation! :-)"ist durchaus erlaubt. Beim Rapport an den Chef lässt man das Smiley aber lieber weg. Kompromissbereit in dem, was man empfängt, aber konservativ bei dem, was man selbst verschickt, lautet da eine gute Faustregel. Das Smiley mit dem Partyhut kann man sich ja für den Feierabend aufheben.
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Entschädigung wegen Sicherheitskontrolle
Wer wegen überlanger Sicherheitskontrollen der Bundespolizei das Flugzeug verpasst, muss sich jetzt nicht mehr ganz so sehr ärgern, wie noch vor Kurzem. Die Kosten für ein zweites Ticket muss nun nämlich unter Umständen die Bundesrepublik Deutschland als Dienstherrin der Bundespolizei zahlen. In dem verhandelten Fall wollte ein Mann einen Flug um 4:20 Uhr antreten. Im Sicherheitskontrollbereich wurde er allerdings aufgehalten, weil die Sicherheitskräfte gefährliche Gegenstände in seinem Rucksack vermuteten. Wie in solchen Fällen üblich, wurde von der Bundespolizei der Entschärfertrupp informiert. Da dieser aber nur Bereitschaftsdienst hatte und erst anreisen musste, dauerte es schließlich drei Stunden, bis der Rucksack überprüft wurde. Der Verdacht bestätigte sich nicht, das Flugzeug war trotzdem weg. Dem Mann blieb nichts anderes übrig, als einen späteren Flug zu buchen. Die Kosten in Höhe von über 900 Euro muss nun die Bundesrepublik übernehmen, da der Mann die Umstände, die zu dem Verdacht führten, nicht zu verantworten hatte. Allgemeine Kontrollmaßnahmen habe ein Fluggast zwar hinzunehmen. Im regulären Tagesbetrieb entstünden den Reisenden hierdurch aber keine wesentlichen Nachteile, betonte das Gericht. Eine dreistündige Sicherheitskontrolle und ein verpasster Flug gehören aber nicht zum allgemeinen Lebensrisiko. Der Mann ist also mit einem Sonderopfer belastet worden, wofür er Entschädigung verlangen kann, erläutern ARAG Experten. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Berufung der Bundesrepublik zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt (OLG Frankfurt a. M., Az.: 1 U 276/12).
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Filesharing - Streitwert bestimmt Anwaltskosten!
Filesharing - beliebt vor allem bei Kindern und Jugendlichen, gefürchtet von den meisten Eltern. Denn so kinderleicht das Kopieren und Weitergeben von Dateien von der Handhabung her auch ist, so schwer zu durchschauen ist es in technischer und besonders in rechtlicher Hinsicht. Gerade diese Ahnungslosigkeit führte immer häufiger zu einer "Kriminalisierung der Schulhöfe" und manchmal sogar zum finanziellen Ruin einer Familie. Damit könnte aber bald Schluss sein. Das Amtsgericht (AG) Hamburg begrenzt nun nämlich Anwaltskosten bei Abmahnungen für privates Filesharing auf 150,- Euro, indem es für diese Fälle lediglich einen Streitwert von 1000,- Euro annimmt. Das Gericht führte in seinem Hinweisbeschluss (Az.: 31a C 109/13) aus, dass es den von der Klägerseite angenommenen Gegenstandsstreitwert, nach dem über § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG Ersatz für die Anwaltskosten verlangt werden kann, nicht für angemessen hält. Als Gegenstandswert der Urheberrechtsverletzung ist gemäß § 3 ZPO vielmehr ein Betrag von 1.000 Euro für sachgerecht anzusehen. Die Umstände sowie das Ausmaß der Urheberrechtsverletzung erforderten keinen höheren Gegenstandswert, da die Beklagten das Filesharing in der Regel privat betrieben haben, erläutern ARAG Experten die neue rechtliche Einschätzung. Das AG Hamburg ändert nun also ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung.
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