Pressemitteilung von Thomas Heidorn

Sukzessivadoption - Bundesrat macht den Weg frei


Politik, Recht & Gesellschaft

Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) erklärte im vergangenen Jahr ein Verbot, Adoptivkinder des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners adoptieren zu dürfen, für verfassungswidrig. Bis Ende Juni 2014 hatte die Politik laut diesem Urteil Zeit, das sogenannte Recht auf Sukzessivadoption gesetzlich zu verankern. Nach dem Bundestag hat am 13. Juni nun auch der Bundesrat ein entsprechendes Gesetz gebilligt. ARAG Experten erklären, welche Adoptionsmöglichkeiten Homosexuelle und ihre Lebenspartner danach haben.

Die Neuerung: Sukzessivadoption
Bei der "Sukzessivadoption" geht es darum, das von dem anderen Lebenspartner bereits adoptierte Kind später selbst zu adoptieren. Gleich zwei Verfahren diesbezüglich hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden. In beiden Fällen hatten die jeweiligen Lebenspartner Kinder aus dem Ausland adoptiert. Die bisherige Gesetzeslage versagte dann den mit ihnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden gleichgeschlechtlichen Partnern die Möglichkeit, das jeweilige Kind ebenfalls anzunehmen. Verfassungswidrig sei dies, urteilten die obersten Richter damals (1BvL 1/11, 1 BvR 3247/09). Mit der Neuregelung wird die Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner nun Gesetz.

Schon vorher erlaubt: Stiefkindadoption
Hat ein gleichgeschlechtlicher Partner bereits ein leibliches Kind aus einer vorangegangenen Beziehung, so kann der andere dieses ohne weiteres adoptieren. Voraussetzung ist, dass das Paar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzen muss.

Immer noch verboten: Gemeinsame Adoption
Die gemeinsame Adoption eines Kindes ist und bleibt (vorerst) verboten. Wie lange noch, ist fraglich, prophezeien die ARAG Experten. Denn durch die Neuregelung der Sukzessivadoption haben gleichgeschlechtliche Paare ohnehin die Möglichkeit, gemeinsam - wenn auch nicht gleichzeitig - ein Kind zu adoptieren. Warum sollte also diese Form des Adoptionsverbotes weiterhin bestehen bleiben?

Download des Textes:
http://www.arag.de/rund-ums-recht/rechtstipps-und-urteile/sonstige/

Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG
Lebenspartnerschaft eingetragene Lebengemeinschaft Adoption ARAG

http://www.ARAG.de
ARAG SE
ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf

Pressekontakt
http://www.ARAG.de
redaktion neunundzwanzig
Lindenstraße 14 50676 Köln


Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.

Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.

Weitere Artikel von Thomas Heidorn
24.07.2014 | Thomas Heidorn
Alles zur Abmahnung im Arbeitsrecht
14.07.2014 | Thomas Heidorn
Mit dem Haustier in den Ferienflieger
07.07.2014 | Thomas Heidorn
MUT GEHÖRT DAZU!
03.07.2014 | Thomas Heidorn
ARAG Verbrauchertipps
Weitere Artikel in dieser Kategorie
21.11.2024 | GRIN Publishing GmbH
Homosexualität quer durch Deutschlands Geschichte
20.11.2024 | ARAG SE
ARAG Recht schnell...
S-IMG
Über Newsfenster.de
seit: Januar 2011
PM (Pressemitteilung) heute: 1
PM gesamt: 419.097
PM aufgerufen: 71.078.993