Keine Haftung für Filesharing volljähriger Kinder
10.01.2014 / ID: 152344
PC, Information & Telekommunikation
Illegale Tauschbörsen
Im konkreten Fall war der beklagte Vater von vier führenden deutschen Plattenfirmen abgemahnt worden, weil sein volljähriger Stiefsohn von seinem Internetzugang aus über ein Tauschbörsenprogramm 3.749 Musiktitel zum Upload angeboten hatte. Die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab er zwar ab. Er weigerte sich aber, die Abmahnkosten in Höhe von fast 3.500 Euro zu bezahlen, weil er meinte, für die behaupteten Urheberrechtsverletzungen nicht verantwortlich zu sein. Das sahen die Plattenfirmen anders: Indem der Vater seinem Stiefsohn den Internetanschluss zur Verfügung gestellt habe, habe er die Gefahr geschaffen, dass dieser von dort aus illegal an Filesharingbörsen teilnehme. Damit hafte er als sogenannter Störer für die Verletzung ihrer Urheberrechte.
Eltern dürfen volljährigen Kindern vertrauen
Die Klage der Plattenfirmen auf Zahlung der Abmahnkosten blieb vor dem BGH jedoch erfolglos. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Kinder sei zu berücksichtigen, so die Karlsruher Richter, dass zwischen Familienangehörigen ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe und Volljährigen für ihre Handlungen selbst verantwortlich seien. Sie müssten deshalb vom Anschlussinhaber grundsätzlich nicht überwacht oder belehrt werden. Das müsse vielmehr erst dann geschehen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine illegale Nutzung des Anschlusses gebe. Weil der Vater im Fall aber keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass sein Stiefsohn Filesharingbörsen nutzte, konnte er nach Ansicht des BGH für dessen Verhalten nicht in Anspruch genommen werden.
Minderjährige Kinder müssen belehrt werden
Etwas anders sieht es nach einer Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2012 dagegen bei minderjährigen Kindern aus, auf den die ARAG Experten in diesem Zusammenhang hinweisen: Hier sind die Eltern nur dann von der Haftung für illegales Filesharing ihrer Kinder befreit, wenn sie das Kind zuvor im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten. Anderweitige Maßnahmen sind aber auch danach erst bei konkreten Anhaltspunkten erforderlich (Az.: I ZR 74/12).
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