EMV-Gesetz für Betriebsmittel
18.01.2017 / ID: 250712
Elektro & Elektronik
Bad Birnbach, Januar 2017 - Nun ist es soweit: Deutschland hat die RiLi 2014/30/EU (EMV-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt (EMVG) - das EMVG ist seit 22.12.2016 in Kraft. Der FBDi weist darauf hin, dass damit neue Handlungsvorschriften für alle in Deutschland tätigen Hersteller, Importeure und Händler einhergehen: So zeichnet der Hersteller verantwortlich für das Konformitätsbewertungsverfahren, die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung. Importeure und Händler müssen gegebenenfalls die Prüfung der EMV-Anforderungen ausführen, sofern die Hersteller dies nicht getan haben; zudem sind sie der BNetzA (Bundesnetzagentur) auskunftspflichtig.
Das EMVG regelt die grundlegenden Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten und (komplexeren) ortsfesten Anlagen sowie die Pflichten der Wirtschaftsakteure. Ferner werden die Instrumente und Verfahren der Marktüberwachung und Störungsbearbeitung durch die BNetzA geregelt und an das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (ProdSG) angeglichen. Im Rahmen dieser Tätigkeiten ist die BNetzA befugt in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte auf Einhaltung der (grundlegenden) Anforderungen zu prüfen und bei Nichteinhaltung (geeignete) Maßnahmen zu veranlassen, um den Mangel zu beheben.
Gemäß § 17 Abs. 1 des derzeit noch gültigen EMVG erhebt die BNetzA Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen für die Marktüberwachung und Störungsbearbeitung gegenüber denjenigen, der Geräte in der Bundesrepublik Deutschland auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat, wenn ein Verstoß gegen die grundlegenden Anforderungen festgestellt wurde.
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