Pressemitteilung von Katja Rheude

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Ein Pfeildiagramm ist nicht als gültiges Testament anzusehen. Wie das OLG Frankfurt a. M. nach Angaben der D.A.S. entschied, muss ein Testament nicht nur eigenhändig, sondern auch in Form von Schrift erstellt werden. Es muss zeigen, dass sich der Erblasser mit dem Inhalt ausreichend gründlich auseinandergesetzt hat.
OLG Frankfurt am Main, Az. 20 W 542/11

Hintergrundinformation:
Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 2247 vor, dass ein Testament vom Erblasser selbst schriftlich, genauer gesagt handschriftlich, erstellt werden muss. Der Erblasser muss also eine vollständig per Hand geschriebene und unterschriebene Erklärung abgeben - ein unterschriebener Computerausdruck etwa reicht nicht aus. Auch Datum und Ort sollten nicht fehlen. Ausnahmen vom Grundsatz der Handschriftlichkeit sind möglich, z. B. beim notariellen Testament. Der Fall: Ein Mann hatte ein Testament hinterlassen, das die von ihm gewünschte Nachlassregelung nicht in Form eines Textes, sondern als Pfeildiagramm darstellte. Es enthielt nur wenige Sätze Text - und diese beinhalteten für sich genommen keine eindeutige Regelung. Die Ehefrau des Verstorbenen zweifelte das Testament an und beantragte beim Nachlassgericht einen Erbschein als Alleinerbin nach gesetzlicher Erbfolge. Das Testament machte jedoch auch die Lebensgefährtin des Erblassers und zwei entfernte Verwandte zu Erben. Letztere erhoben Einwände gegen den Erbschein. Das Urteil: Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschied nach Angaben der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass ein Pfeildiagramm kein wirksames Testament darstelle. Zwar gebe es keine wirklichen Zweifel daran, dass alle Teile des Dokuments vom Erblasser selbst stammten. Der Grundsatz der handschriftlichen Errichtung des Testaments sei jedoch eng auszulegen: Er solle sicherstellen, dass dessen Echtheit anhand der Handschrift des Erblassers nachgeprüft werden könne. Dies sei bei einer Zeichnung nicht gegeben. Außerdem solle die Handschriftlichkeit den Erblasser auch dazu bringen, sich intensiv mit seinen Wünschen für die Erbfolge auseinander zu setzen - dies diene dem sogenannten Überlegungs- und Übereilungsschutz. Auch dieser sei hier nicht gewährleistet. Das Gericht entschied deswegen zu Gunsten der gesetzlichen Erbfolge.
Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Beschluss vom 11.02.2013, Az. 20 W 542/11

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