Unterhalt
08.11.2016 / ID: 244610
Familie, Kinder & Zuhause
Das Unterhaltsrecht gibt denjenigen, die ihren eigenen Unterhalt nicht selbst bestreiten können, ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt. Unterhaltsverpflichtete können zum Beispiel Ehegatten, geschiedene Ehegatten, elternehelicher und nichtehelicher Kinder und Verwandte gerade Linie sein.
Rechtsfolge einer Ehescheidung sind unter anderem die dann zu klärende <a href="http://www.familienrecht-fachanwalt-düsseldorf.de/vermoegensauseinandersetzung/">Vermögensauseinandersetzung</a> im Bereich der Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft, die Zahlung von <a href="http://www.familienrecht-fachanwalt-düsseldorf.de/unterhalt-duesseldorf/">Unterhalt</a> zum Ausgleich des Lebensstandards für die Zukunft oder ab Auszug aus der gemeinsamen Wohnung, der Versorgungsausgleich, d.h. die Übertragung von Rentenpunkten auf das Versicherungskonto des anderen, der Verlust des Ehegattensplittings aus dem deutschen Steuerrecht, die Änderungen des Sorgerechts gemeinsamer Kinder, die Änderung des Umgangsrechts gemeinsamer Kinder, die Änderung der bisherigen Wohnung inklusive der Zuweisung auf richterliche Anordnung.
Unterhalt bei Scheidung
Grundlage für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen ist im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf die Düsseldorfer Tabelle. Ab dem 1.1.2017 wird eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht werden. Der Gesetzgeber hat eine Erhöhung des Kindergeldes für 2017 angekündigt. Eine Entscheidung über die Abänderung der Höhe der Zahlung für Kindergeld ist für Dezember diesen Jahres angekündigt. Es steht zu erwarten, dass dann auch die aktualisierten Zahlen der Düsseldorfer Tabelle vom 1.1.2017 veröffentlicht werden können.
Zur Berechnung des Ehegattenunterhalts sind die Einkommens-und Vermögensverhältnisse im Unterhaltszeitraum, soweit diese prägend sind, heranzuziehen. Die ehelichen Lebensumstände werden durch die Umstände bestimmt, die bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind.
Im Trennungsjahr wird der Unterhaltsanspruch als Trennungsunterhalt bezeichnet. Trennungsunterhalt ist zu gewähren, sobald der Trennungszeitpunkt der Ehepartner eingetreten ist. Unabhängig von den Gründen, die zur Trennung geführt haben, besteht der Unterhaltsanspruch. Voraussetzungen ist ferner ein Bedarf, die Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit im Rahmen der ehelichen Lebensumstände.
Der Unterhaltsanspruch ist auf eine monatlich im Voraus zu zahlende Leistung gerichtet. Der Anspruch auf Zahlung von Unterhalt, Trennungsunterhalt, entfällt mit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung. Ab dem Zeitpunkt der Ehescheidung ist, soweit die Voraussetzungen vorliegen, nachehelicher Unterhalt zu gewähren.
Bereits im Zeitpunkt der Trennung können die Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt und die Ansprüche <a href="http://www.schrader-mansouri.de/anwaelte/anke-vander-philipp/">Fachanwältin für Familienrecht</a> auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts errechnet werden, wobei im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden sind.
Die Berechnung der Unterhaltsansprüche im Zeitpunkt der Trennung und auch für die Zeit des nachehelichen Unterhalts ist oft Grundlage für die Vereinbarung einer einvernehmlichen Regelung. Eine derartige Regelung kann für die Ehegatten auch im Rahmen eines Mediationsverfahrens erreicht werden.
Unsere Spezialisten für Fragen zum Unterhalt bei Scheidung und Trennung ist Frau Rechtsanwältin Anke Vander-Philipp, Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin, Düsseldorf
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