Taschengeld aufbessern: Wenn die Schule zum Nebenjob wird
19.08.2011
Familie, Kinder & Zuhause
Wiesbaden, 19. August 2011. Ein schickes Handy, die teure Designerjeans, ein eigenes Moped: Viele Schüler bessern ihr Taschengeld mit einem Job neben der Schule oder in den Ferien auf - aber nicht alle Arbeiten sind auch erlaubt. "Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt genau, wann, wie lange und was Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen", sagt Saskia Wehrmann, Rechtsexpertin beim Infocenter der R+V Versicherung. Ihr Tipp für Eltern schulpflichtiger Kinder: Darauf achten, dass der Nebenjob die gesetzlichen Bestimmungen einhält und die Schule nicht zu kurz kommt.
Grundsätzlich gilt: Jobben ist erst ab 13 Jahren erlaubt. "Bis 14 Jahre dürfen Kinder aber nur leichte Tätigkeiten ausüben, etwa Babysitten, Zeitungen austragen oder Nachhilfeunterricht geben. Auf keinen Fall darf die Tätigkeit die Gesundheit gefährden oder den Schulbesuch beeinträchtigen", so R+V-Expertin Wehrmann. Auch die Zeiträume sind eingeschränkt. Kinder dürfen nicht vor oder während der Unterrichtszeit, abends nach 18 Uhr, am Wochenende oder an Feiertagen und nicht mehr als fünf Tage am Stück arbeiten. Und: Die Eltern müssen dem Nebenjob zustimmen. Das sollte sich der Arbeitgeber schriftlich bestätigen lassen.
Schulpflicht geht vor - auch bei älteren Schülern
15- bis 18-Jährige gelten vor dem Gesetz bereits als Jugendliche. Doch für die Jobwahl ist nicht allein das Alter entscheidend, sondern ob eine Schulpflicht besteht. Falls ja, gelten dieselben Regeln wie für 13- oder 14-jährige Kinder. Zusätzlich dürfen Jugendliche ab 15 Jahren bis zu vier Wochen in den Ferien arbeiten.
Doch oft wird gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen - vor allem in Hinsicht auf die Mindestaltersgrenze, die zulässigen Arbeitszeiten und die Art der Tätigkeit. "Entgegen der landläufigen Meinung dürfen Kinder beispielsweise nicht im Einzelhandel, der Gastronomie oder auf dem Bau arbeiten", sagt R+V-Expertin Wehrmann. Für Arbeitgeber bedeutet das: Ihnen drohen Strafen von bis zu 15.000 Euro.
Nur wenige Ausnahmen
Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht nur wenige Ausnahmen vor. In landwirtschaftlichen Familienbetrieben dürfen schulpflichtige Jugendliche täglich drei statt zwei Stunden arbeiten. Zudem können Arbeitgeber für Filmproduktionen oder Theateraufführungen besondere Arbeitszeitregelungen beantragen.
Tipps des R+V-Infocenters:
- Schüler sollten während der Schulzeit nicht mehr als drei bis vier Stunden pro Woche arbeiten, um Stress zu vermeiden - vor allem bei der verkürzten Gymnasialzeit G8. Wichtig für die Eltern: schulische Leistungen im Auge behalten.
- Auch die Art der Tätigkeit ist entscheidend. Eltern sollten genau prüfen, ob der Job zu ihrem Kind passt.
- Die Ferien sind auch zur Entspannung da: Experten empfehlen, dass höchstens die Hälfte der Zeit für den Job verplant werden sollte.
http://www.infocenter.ruv.de
Infocenter der R+V Versicherung
Raiffeisenplatz 2 65189 Wiesbaden
Pressekontakt
http://www.infocenter.ruv.de
Infocenter der R+V Versicherung c/o Arts & Others
Schaberweg 23 61348 Bad Homburg
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Anja Kassubek
05.09.2013 | Anja Kassubek
Vor der Bundestagswahl: Top-Angst Euro-Schuldenkrise - doch in Deutschland mehr Vertrauen in Arbeit der Politiker
Vor der Bundestagswahl: Top-Angst Euro-Schuldenkrise - doch in Deutschland mehr Vertrauen in Arbeit der Politiker
29.08.2012 | Anja Kassubek
Abenteuer Baustelle: Wenn Kinder toben
Abenteuer Baustelle: Wenn Kinder toben
21.08.2012 | Anja Kassubek
Standort Bickenbach ausgebaut: Gutjahr Systemtechnik nimmt neues Lager in Betrieb
Standort Bickenbach ausgebaut: Gutjahr Systemtechnik nimmt neues Lager in Betrieb
21.08.2012 | Anja Kassubek
Mit dem Rad zur Schule: Je kleiner die Schüler, desto größer das Risiko
Mit dem Rad zur Schule: Je kleiner die Schüler, desto größer das Risiko
07.08.2012 | Anja Kassubek
Käse im Koffer: Strenge Zollvorschriften bei essbaren Souvenirs
Käse im Koffer: Strenge Zollvorschriften bei essbaren Souvenirs
Weitere Artikel in dieser Kategorie
17.01.2025 | Evide Group AB
Neue Plattform für die beste Hundeversicherung gestartet
Neue Plattform für die beste Hundeversicherung gestartet
16.01.2025 | ARAG SE
Bis dass der Tod uns scheidet?
Bis dass der Tod uns scheidet?
14.01.2025 | Amica International GmbH
Flexibel in der Aufstellung, platzsparend, wo es darauf ankommt: Die neuen Amica Frontlader und Toplader
Flexibel in der Aufstellung, platzsparend, wo es darauf ankommt: Die neuen Amica Frontlader und Toplader
14.01.2025 | Babybriefe.com
Liebesbriefe eines ungeborenen Babys an seine Mutter - das ultimative Buch zur Schwangerschaft
Liebesbriefe eines ungeborenen Babys an seine Mutter - das ultimative Buch zur Schwangerschaft
10.01.2025 | ARAG SE
Die lieben Kleinen
Die lieben Kleinen