Pressemitteilung von Anke Vander-Philipp

Erwerbsobliegenheit und Kindesunterhalt


Familie, Kinder & Zuhause

BGH, Beschluss vom 09.11.2016 - XII ZB 227/15
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Zum Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt: Alleine der Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung entbindet den Unterhaltspflichtigen nicht von seiner Erwerbsobliegenheit. Er bleibt auch in diesem Fall bezüglich seiner Erwerbsobliegenheit darlegungs- und beweispflichtig.

Ein zum Unterhalt Verpflichteter hat grundsätzlich die Obliegenheit, seine eigene Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen. Kommt er dem nicht nach, so droht ihm eine Anrechnung von fiktiven Einkünften, die bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. In einem Prozess muss der Unterhaltsverpflichtete darlegen und beweisen, dass er seiner Erwerbsobliegenheit in ausreichendem Maße nachgekommen ist: Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt.

Umfang der Erwerbsobliegenheit beim Kindesunterhalt

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. November 2016 entschieden, dass der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Erwerbsobliegenheit nicht Genüge getan ist, sofern sich ein Unterhaltsverpflichteter lediglich auf den Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beruft.

Im Verfahren geht es um einen minderjährigen Jungen, der im Haushalt seines Vaters lebt. Vertreten durch seinen Vater verklagte der Junge seine Mutter auf Zahlung von Kindesunterhalt. Die Mutter ist zu 70 % schwerbehindert und bezieht monatlich eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da sie an einer psychischen Erkrankung leidet. Die Mutter war der Ansicht, sie könne keinen Unterhalt leisten, da sie eine Erwerbsminderungsrente beziehe und deshalb nicht über genügend Einkünfte verfüge. Zudem müsse sie ihre gebrechliche Mutter pflegen.

Der Sachverhalt zum Verfahren um Unterhaltsrecht

Das Oberlandesgericht Brandenburg sah die Mutter als hinreichend leistungsfähig an. Ihr seien fiktive Einkünfte aus einer schuldhaft unterlassenen stundenweisen Erwerbstätigkeit anzurechnen. Allein der Umstand, dass die Mutter eine Erwerbsminderungsrente beziehe, entbinde sie als Unterhaltsverpflichtete nicht von ihrer gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber ihrem minderjährigen Sohn. Auch ein Erwerbsminderungsrentenberechtigter müsse seine Leistungsfähigkeit ausschöpfen. Genau dies habe die Mutter jedoch nicht getan, denn sie sei durchaus fähig und in der Lage, eine Erwerbstätigkeit in geringem Umfang auszuüben.

Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt trotz Bezug von Erwerbsminderungsrente

Zwar beinhalte der Bezug einer Erwerbsminderungsrente eine starke Indizwirkung für eine Erwerbsunfähigkeit. Im Sozialrecht gelte man aber bereits als erwerbsunfähig, wenn man nicht in der Lage sei, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Somit belege der Bezug der Erwerbsminderungsrente lediglich, dass die Mutter nicht in der Lage sei mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten. Dass sie darüber hinaus auch nicht in der Lage sei, drei Stunden am Tag zu arbeiten. Dies habe die Mutter nicht dargelegt und bewiesen. Vielmehr zeige der Umstand, dass sie ihre eigene Mutter pflege, dass sie eine Geringverdienertätigkeit ausüben könne.

Der Bundesgerichtshof:

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Ansicht des Oberlandesgerichts Brandenburg. Der Streit um die Erwerbsobliegenheit Kindesunterhalt wurde jedoch wegen anderer Gründe zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Er betonte, dass Unterhaltspflichtige grundsätzlich eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit treffe. Der Unterhaltspflichtige trage die Darlegungs- und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Aus dem alleinigen Umstand des Beziehens einer Erwerbsminderungsrente gehe keine "vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten, etwa im Geringverdienerbereich," hervor. Dies entspreche auch den sozialrechtlichen Bestimmungen. Zwar sei es dem Unterhaltspflichtigen in diesem Fall nicht möglich auf die Vermittlung der Agentur für Arbeit zurückzugreifen, dies schließe aber seine Erwerbsobliegenheit nicht aus. Vielmehr sei er verpflichtet durch Eigeninitiative geeignete Erwerbsmöglichkeiten zu suchen. Der Bundesgerichtshof stellte zudem fest, dass die Pflege seiner Eltern den Unterhaltsverpflichteten nicht von der Erwerbsobliegenheit zur Sicherung des Unterhaltes seiner Kinder entbinde.
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