Verkauf des Miteigentumsanteils an Immobilie - Gewinn steuerpflichtig
30.05.2023
Familie, Kinder & Zuhause
Paare erwerben häufig eine Immobilie gemeinsam, um darin zu leben. Bei einer Trennung ergibt sich bisweilen die Situation, dass ein Partner seinen Miteigentumsanteil an den anderen verkauft. Der Gewinn daraus kann der Einkommensteuer unterworfen sein.
Das Ehepaar hatte von 2008 bis zur Trennung 2015 in einem Einfamilienhaus gelebt, das ihnen zusammen gehörte. Nach der Trennung wohnte dort nur noch die Frau mit dem gemeinsamen Kind. Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im Scheidungsverfahren war es zwischen den Ehepartnern zum Streit über die Immobilie gekommen. Nachdem die Frau die Zwangsversteigerung für den Fall angedroht hatte, dass ihr Ex-Mann seinen hälftigen Miteigentumsanteil nicht verkaufen sollte, einigte man sich schließlich: Der Mann verkaufte an seine Frau. Den Gewinn aus diesem Verkauf musste er versteuern. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn der Einkommensteuer.
Als sein Einspruch erfolglos blieb, klagte der Mann - ebenfalls ohne Erfolg: Zuletzt der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liege vor, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert werde. Anders sei es auch nicht beim Verkauf des Miteigentumsanteils des einen Ehepartners an den anderen im Rahmen einer Scheidung.
Der Verkauf einer Immobilie sei dann nicht zu versteuern, erläuterte der BFH, wenn der Verkäufer diese zwischen Anschaffung und Veräußerung durchgängig oder alternativ im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren bewohnt habe.
Der Mann hatte im Wesentlichen argumentiert, er habe seinen Miteigentumsanteil ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, denn durch unentgeltliche Überlassung seines Miteigentumsanteils an sein minderjähriges Kind habe er das Objekt selbst genutzt. Entscheidend sei, dass er seinen Miteigentumsanteil nur seinem Sohn und nicht zugleich seiner geschiedenen Ehefrau überlassen habe. Seine Frau habe das Haus aufgrund ihres eigenen Miteigentumsanteils bewohnt. Die Mitbenutzung der Wohnung durch seine geschiedene Ehefrau sei nicht mit der Mitbenutzung seines Miteigentumsanteils gleichzusetzen.
Das sah das Gericht anders: Ein Ehepartner, der sich scheiden lasse, nutze das in seinem Miteigentum stehende Haus nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn nur noch sein früherer Ehepartner und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnten.
Bundesfinanzhof am 14. Februar 2023 (AZ: IX R 11/21)
Firmenkontakt:
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Littenstraße 11
10179 Berlin
Deutschland
030 726152-129
http://www.familienanwaelte-dav.de
Pressekontakt:
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Littenstraße 11
10179 Berlin
030 726152-129
http://www.familienanwaelte-dav.de
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Weitere Artikel von Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
03.12.2024 | Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Ergänzungspfleger muss nicht sorgeberechtigtem Elternteil Auskunft geben
Ergänzungspfleger muss nicht sorgeberechtigtem Elternteil Auskunft geben
21.11.2024 | Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Streit um Lebensmittelpunkt - Gericht muss Kind persönlich anhören
Streit um Lebensmittelpunkt - Gericht muss Kind persönlich anhören
21.11.2024 | Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Auslandsschuljahr: Weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschuss
Auslandsschuljahr: Weiterhin Anspruch auf Unterhaltsvorschuss
14.11.2024 | Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Scheidung auch wenn die Kinder darunter leiden
Scheidung auch wenn die Kinder darunter leiden
14.11.2024 | Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Umgangsausschluss für sechs Monate ist noch keine "längere Dauer"
Umgangsausschluss für sechs Monate ist noch keine "längere Dauer"
Weitere Artikel in dieser Kategorie
23.01.2025 | GARDORELLO GmbH
Gardorello bietet Gutscheincode für Stelzenhäuser
Gardorello bietet Gutscheincode für Stelzenhäuser
23.01.2025 | SHD Seniorenhilfe Dortmund GmbH
Qualität in der Seniorenbetreuung: Wie die SHD Seniorenhilfe Betreuungskräfte und Familien stärkt
Qualität in der Seniorenbetreuung: Wie die SHD Seniorenhilfe Betreuungskräfte und Familien stärkt
23.01.2025 | SHD Seniorenhilfe Dortmund GmbH
Regelmäßige Pflegepflichtberatung: Mehr Unterstützung und Sicherheit für Senioren in häuslicher Gemeinschaft
Regelmäßige Pflegepflichtberatung: Mehr Unterstützung und Sicherheit für Senioren in häuslicher Gemeinschaft
21.01.2025 | Florian Buschmann
Fakten checken leicht gemacht!
Fakten checken leicht gemacht!
20.01.2025 | Stephanie Cekon
Kinderwunsch-Coach erobert die Bühne und berührt Herzen
Kinderwunsch-Coach erobert die Bühne und berührt Herzen