Samenspende: Unterhalt trotz mündlicher Freistellungsvereinbarung?
05.10.2023 / ID: 399741
Familie, Kinder & Zuhause
Der Mann hatte sich als Samenspender zur Verfügung gestellt. Vor Gericht stritten er und die Mutter des Kinds um die Zahlung von Unterhalt.
Der Mann hatte auf der Internet-Seite "Spermaspender.de" seine Bereitschaft zu einer Spermaspende bekundet. Er schrieb dort unter anderem: "Ich habe keine finanziellen Interessen, nur sollte eurerseits die Bereitschaft bestehen, Unkosten zu übernehmen. Unterhalt möchte ich nicht zahlen." Der Website-Administrator teilte dem Mann am 18. Februar 2012 mit, dass eine Anfrage für ihn eingegangen sei, woraufhin der Mann per Mail Kontakt aufnahm. Auf eine Frage der Schreiberin antwortete er: "...nein, ich verlange keine Gegenleistung. Allerdings möchte ich auch keine Unkosten haben." In ihrer Antwort schrieb die Frau unter anderem "Wir sind beide im öffentlichen Dienst angestellt und finanziell sehr gut abgesichert."
Unterhaltszahlung bei Samenspende?
Kurz nach der Geburt des Kinds 2013 kam die Unterhaltsvorschusskasse auf den Mann zu und forderte ihn zur Zahlung übergegangener Unterhaltsansprüche auf. 2018 zahlten die Eltern der Mutter des Kinds insgesamt knapp 9.000 Euro Unterhalt, den der Mann dem Kind bis dahin schuldete. Die Unterhaltsvorschusskasse pfändete vom Gehalt des biologischen Vaters von Juni 2019 bis August 2022 einen Betrag in Höhe von knapp 17.000 Euro.
Freistellung von Unterhalt mündlich festgelegt
Mit seiner Klage hatte der Mann vor Gericht Erfolg. Aufgrund des Inhalts seines Internetauftritts, der daraus hervorgegangenen E-Mails und dem ersten persönlichen Gespräch sei zwischen ihm und der späteren Mutter vereinbart worden, dass diese ihn von Unterhaltsverpflichtungen für das Kind freistellt. Auf einer schriftlichen Freistellungsvereinbarung habe er nicht bestanden. Er habe zuvor bereits mehreren Frauen, die über die Website Kontakt zu ihm aufgenommen hätten, Samen gespendet, ohne je mit Unterhaltsforderungen konfrontiert worden zu sein.
Die Mutter bestritt, mit dem Mann je eine Freistellung von Unterhaltsansprüchen vereinbart zu haben. Sie musste dem Mann den bereits gezahlten Unterhalt zurückerstatten. Von künftigen Ansprüchen stellte ihn das Gericht frei. Für die Richter stand fest, dass die Frau im Rahmen der Vereinbarung über die Spermaspende ihm seine gesetzliche Barunterhaltspflicht abgenommen habe. Der Mann habe erfolgreich bewiesen, dass eine solche Vereinbarung getroffen worden sei. Entscheidend sei die Berufung auf die Website "Spermaspender.de" und die daraus entstandene Mail-Korrespondenz.
Unter anderem wies das Gericht die Argumentation der Frau zurück, dass unter "Unkosten" Fahrt-, Verpflegungs- oder andere Nebenkosten zu verstehen seien. Das sei schon wegen deren Geringfügigkeit im Verhältnis zu einer Unterhaltsverpflichtung unwahrscheinlich, zumal der Mann in derselben E-Mail zusätzlich auf die Erstattung von Fahrtkosten hingewiesen habe.
Oberlandesgericht Brandenburg am 27. Februar 2023 (AZ: 13 UF 21/22)
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