Kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für das Kind bei anonymer Samenspende
01.12.2023 / ID: 403332
Familie, Kinder & Zuhause
Die Frau war mittels einer ärztlich assistierten künstlichen Befruchtung in einem Kinderwunschzentrum Mutter geworden. Der Samen stammte aus einer dänischen Samenbank.
Als das Kind rund ein Jahr alt war, beantragte die Mutter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz . Sie erklärte, keine Angaben zum biologischen Vater machen zu können, weil dieser ein ihr nicht bekannter Samenspender sei. Die zuständige Behörde lehnte ab, da im Fall einer anonymen Samenspende kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe.
Auch vor Gericht hatte die Frau keinen Erfolg. Ein Unterhaltsvorschuss komme nicht in Betracht. Entscheidend sei die rechtliche Regelung, nach der kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehe, wenn der alleinerziehende Elternteil sich weigere, erforderliche Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Die Rechtsprechung habe festgelegt, dass dieser Ausschlussgrund im Fall einer Zeugung des Kinds mit einer anonymen Samenspende entsprechend anzuwenden sei.
Die Frau habe bewusst und gewollt vor der Geburt eine Situation geschaffen, in der die Feststellung der Vaterschaft von vornherein ausgeschlossen sei. Aufgrund dessen könnte die öffentliche Unterhaltsleistung nur als Ausfallleistung gewährt werden.
Keine Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende -
Persönlichkeitsrecht nicht verletzt
Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei nicht verletzt. Dieses umfasse auch das Recht eines Menschen, seine Einstellung zum Geschlechtlichen zu bestimmen. Die Argumentation der Frau, die Rechtslage achte nicht ihre Entscheidung, ihren Kinderwunsch über eine Samenspenderbehandlung zu erfüllen, überzeugte die Richter nicht. Ihre freie Entscheidung, als alleinstehende Frau durch eine offizielle Samenspende ein Kind zu bekommen, werde durch den Ausschluss von Unterhaltsvorschussleistungen nicht berührt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittele keinen Anspruch auf staatliche Leistungen.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 10. August 2023 (AZ: OVG 6 B 15/22)
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