Katezklo, Katzeklo...
30.04.2024 / ID: 411129
Familie, Kinder & Zuhause

Wer einen defekten Gegenstand erwirbt, gibt dem Verkäufer eine Frist zur Instandsetzung, darf bei Erfolglosigkeit den Preis mindern oder die Sache zurückgeben und hat womöglich sogar Anspruch auf Schadensersatz. Genauso verhält es sich laut ARAG Experten auch bei Tieren: Stellt der Käufer nach dem Kauf eines Tieres fest, dass es krank ist, muss er dem Verkäufer Gelegenheit geben, selbst tätig zu werden und einen Tierarzt aufzusuchen. Direkt zum Tierarzt darf er nur gehen, wenn ein Notfall vorliegt. Ansonsten bleibt der Käufer des Tieres auf den Behandlungskosten sitzen. In einem konkreten Fall handelte es sich um eine Katze, die kurz nach dem Kauf krank wurde. Ihre Halterin suchte einen Tierarzt auf und musste 700 Euro für die Behandlung zahlen. Das Geld forderte sie vom Verkäufer zurück. Doch der weigerte sich erfolgreich. Denn auch die Richter waren der Ansicht, dass Schadensersatz hier nicht fällig war. Die frischgebackene Katzenbesitzerin hätte sich zunächst mit dem Verkäufer in Verbindung setzen müssen, um ihm die Chance zu geben, die Katze selbst behandeln zu lassen (Landgericht Lübeck, Az.: 14 S 92/21).
Katze ins Tierheim (zurück)entführt
Eine Katzenliebhaberin hatte sich im Tierheim in einen Stubentiger verliebt und adoptierte ihn. Allerdings unterschrieb sie einen Tierüberlassungsvertrag, in dem geregelt war, dass die Balkontür ihrer Wohnung mit einem Fliegengitter gesichert werden müsse, damit der Kater nicht stiften ging. Zudem war vertraglich eine Diät des Vierbeiners festgehalten. Nach einem Jahr meldete sich das Tierheim telefonisch, um zu kontrollieren, ob sie ihren vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Doch da der Kater keinerlei Ambitionen gezeigt hatte, den Balkon zu betreten, hatte die Adoptiv-Katzenmutter keine Notwendigkeit für den Einbau eines Fliegengitters gesehen. Auch das Gewicht konnte sie nur raten, da sie den Stubentiger nie gewogen hatte. Kurze Zeit später standen zwei Mitarbeiter des Tierheims unangemeldet vor ihrer Tür, verschafften sich Zutritt zur Wohnung und nahmen den Kater ohne Zustimmung der Halterin mit. Diese verbotene Eigenmacht hatte ein Nachspiel und der Fall landete vor Gericht. Mit Erfolg für die Katzenmama, denn die ARAG Experten weisen darauf hin, dass das Tierheim seine Ansprüche vor Gericht hätte durchsetzen müssen (Amtsgericht Hanau, Az.: 98 C 98/23).
Schuss auf eine Katze keine Tierquälerei?
Manche Dinge sind schwer nachzuvollziehen. So auch die Antwort auf die Frage, wann Tierquälerei vorliegt. Ein Schuss aus dem Luftgewehr, dessen Geschosse nur zu leichter bis mittelschwerer Beeinträchtigung des Tieres führen, reicht offenbar nicht aus. In einem konkreten Fall hatten sich zwei Nachbarn jahrelang wegen einer Katze gestritten. Bis einer der beiden zum Luftgewehr griff und auf das Tier schoss. Mit Erfolg, wie eine Röntgenuntersuchung ergab. Daraufhin zeigte die Katzenhalterin ihren schießwütigen Nachbarn wegen Tierquälerei an. Doch die Richter waren laut ARAG Experten der Ansicht, dass es dafür erheblicher Schmerzen bedürfe, die in diesem Fall nicht gegeben seien, wie auch ein tierärztliches Gutachten bestätigte. Daher bekam der Schütze lediglich eine Geldstrafe von knapp 2.000 Euro wegen Sachbeschädigung aufgebrummt. Tierquälerei hätte rund 16.000 Euro gekostet (Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 5/33 Ns 8910 Js 205306/18 (2/20)).
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