Verhältnis mit Kameradenfrau: Gericht bestraft Hauptfeldwebel
02.09.2025 / ID: 432544
Familie, Kinder & Zuhause
Leipzig/Berlin (DAV). Wegen eines Verhältnisses mit der Ehefrau eines Kameraden musste ein Hauptfeldwebel der Bundeswehr Gehaltseinbußen hinnehmen. Das Gericht sah darin eine Missachtung soldatischer Pflichten - mit möglichen Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Ein solches Verhalten könne das Vertrauen und den Zusammenhalt in der Truppe ernsthaft gefährden.
Ein Hauptfeldwebel der Bundeswehr hatte mit der Ehefrau eines befreundeten Mannschaftssoldaten ein Verhältnis begonnen - kurz nachdem ihr Mann ausgezogen war - und mit ihr in der Ehewohnung Sex gehabt. Die Beziehung hielt nur wenige Wochen, die Ehe des Kameraden zerbrach.
Der Ehemann erklärte, er sie ausgezogen, um sich und seiner Ehefrau "Luft zu verschaffen" und abzuwarten. Er habe aber weiterhin an der Ehe festgehalten, bis er von dem Verhältnis erfahren habe.
Verhältnis mit der Ehefrau eines Kameraden - Gehaltskürzung
Das Truppendienstgericht sprach ein Beförderungsverbot mit Bezügekürzung aus. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Urteil im Wesentlichen, reduzierte die Strafe aber auf eine mehrmonatige Gehaltskürzung.
Die Richter betonten: Kameradschaft sei in der Bundeswehr nicht nur moralisch, sondern gesetzlich verpflichtend. Der Zusammenhalt in der Bundeswehr beruhe wesentlich auf Kameradschaft. Sie sei das Band, das in Not und Gefahr Halt verleihe. Die dienstlichen Aufgaben erforderten im Frieden und in noch mehr im Verteidigungsfall gegenseitiges Vertrauen und das Bewusstsein, sich bedingungslos aufeinander verlassen zu können.
Beziehung mit Kameradenfrau untergräbt Vertrauen in der Truppe
Der respektvolle Umgang mit Kameraden schließe auch den Schutz ihrer persönlichen Rechte ein - dazu gehöre die Achtung einer bestehenden Ehe. Ein Seitensprung mit der Ehefrau eines Kameraden sei daher mehr als ein privater Fehltritt: Er könne das Vertrauen und den Zusammenhalt in der Truppe ernsthaft gefährden. Entsprechend hart werde dieses Verhalten auch in anderen Armeen, etwa in den USA, sanktioniert.
Auch wenn der Ehebruch nach der räumlichen Trennung des Paares begann, sei die Ehe rechtlich noch nicht als gescheitert anzusehen gewesen. Das Gericht erkannte jedoch an, dass der Soldat sich in einem - vermeidbaren - Irrtum über die rechtliche Lage befand. Zudem habe er sich dienstlich stets bewährt. Deshalb fiel die Strafe milder aus.
Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2025 (AZ: 2 WD 14.24)
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