Schwere Körperverletzung in der Ehe - kein Versorgungsausgleich
03.09.2025 / ID: 432593
Familie, Kinder & Zuhause
(DAV). In bestimmten Fällen kann ein Ex-Partner nach der Scheidung von den Rentenansprüchen des anderen ausgeschlossen werden - etwa dann, wenn das Verhalten während der Ehe als unzumutbar gilt.
Das Ehepaar hatte einen gemeinsamen, 2009 geborenen Sohn. Seit 2014 lebte es getrennt. Im Zuge des Scheidungsverfahrens 2024 führte das Gericht den Versorgungsausgleich durch, der zu Lasten der Frau ging. Sie verfügte über Entgeltpunkte bei der der Deutschen Rentenversicherung Bund, ihr Ex-Mann nicht.
Die Frau legte Beschwerde ein. Der Versorgungsausgleich sei wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. Sie habe vor Gericht erklärt, sie werde nach Vorliegen der Auskünfte zum Versorgungsausgleich ein Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs stellen. Die Möglichkeit, den Antrag zu stellen, habe ihr das Amtsgericht jedoch nicht eingeräumt. Ihr Mann habe während der ganzen Ehe nicht gearbeitet. Er sei drogenabhängig und habe sich nicht um den gemeinsamen Sohn gekümmert. Auf der Fahrt zu einer Drogenentzugsklinik habe er sie misshandelt und so heftig geschlagen, dass sie auf einem Auge erblindet sei. Ihr Mann sei darüber hinaus wegen Körperverletzungs-, Einbruchs- und Betäubungsmitteldelikten mehrfach in Haft gewesen.
Kein Rentenausgleich nach Gewalt in der Ehe
Das Gericht gab ihr Recht. Es sei gerechtfertigt, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. Schon die schwere Körperverletzung, durch die das rechte Auge erblindet sei, lasse es unerträglich erscheinen, dass der Mann dennoch von dem Versorgungsanrecht der Frau in der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren könnte. Hinzu kämen die lange Trennungszeit, die fehlende Erwerbstätigkeit des Manns und die fehlenden Unterhaltszahlungen für Frau und Sohn. Das zusammen ließe es grob unbillig erscheinen, den Versorgungsausgleich durchzuführen. So würde der Mann an dem allein von seiner (Ex)Frau nach der Trennung erworbenen Altersvorsorgevermögen teilhaben.
Oberlandesgericht Stuttgart am 27. Januar 2025 (AZ: 11 UF 222/24)
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