Renovieren, reparieren, bis zu 1.200 Euro sparen
07.07.2026 / ID: 443579
Familie, Kinder & Zuhause
Das alte Bad wirkt längst aus der Zeit gefallen, das Wohnzimmer braucht einen neuen Anstrich und die Terrasse soll vergrößert werden. Sowohl Eigentümer als auch Mieter, die ihr Zuhause verschönern oder instand halten lassen, müssen die Kosten nicht allein tragen. Denn für zahlreiche kleine und große Handwerkerarbeiten können vom Finanzamt bis zu 1.200 Euro zurückgeholt werden. Damit lassen sich Wohnträume günstiger verwirklichen.Von der Schimmelbeseitigung bis zur Terrassenüberdachung
„Die Liste der bezuschussten Arbeiten ist länger, als viele Steuerzahler vermuten“, erläutert Tobias Gerauer, Steuerberater und Vorstand der Lohi. Sie geht von der Behebung eines verstopften Abflusses bis zur kompletten Gestaltung des Gartens, vom Schornsteinfeger über die Reparatur der Waschmaschine, dem Anbringen einer Markise bis zum Ausbau des Dachbodens. Selbst das Stimmen eines Klaviers oder die Umsiedlung eines Wespennests fallen darunter.
Eigentümer und Mieter profitieren gleichermaßen
Die Regelung ist einfach. Bis zu 6.000 Euro können pro Jahr geltend gemacht werden. Davon werden 20 Prozent berücksichtigt. Somit ist eine Steuerersparnis von 1.200 Euro drin, die direkt von der Steuerschuld abgezogen wird. Der Steuervorteil wirkt sich damit maximal aus. Begünstigt sind die Kosten für die Arbeitsleistung der Handwerker, deren Fahrtkosten und gegebenenfalls die Kosten für eingesetzte Maschinen und Verbrauchsmittel sowie Entsorgungskosten. Materialkosten wie Fliesen, Farbe oder Pflastersteine sind hingegen grundsätzlich ausgeschlossen.
Die Arbeit muss vor Ort erfolgen
Eine zentrale Voraussetzung für diesen Steuerbonus lautet, dass die Leistung im Haushalt oder dessen unmittelbaren Umfeld oder auf dem Grundstück ausgeführt wird. Auch die mietfreie Studentenwohnung des Kindes und die Ferienwohnung innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums werden dazu gezählt.
Weniger bekannt ist, dass Handwerkerleistungen sogar bei einem Neubau abgesetzt werden können. Entscheidend ist, dass sie erst ab dem Zeitpunkt durchgeführt werden, wenn die Eigentümer bereits darin fest wohnen. Um spätere Zweifel beim Finanzamt ausräumen zu können, rät Gerauer, den Einzugstag durch den Umzugstermin bei der Spedition oder die Ummeldung bei der Meldebehörde nachzuweisen. Als bezugsfertig gilt ein Haus, wenn Türen und Fenster eingebaut sind sowie Strom- und Wasseranschluss, sanitäre Einrichtungen und eine funktionierende Heizung vorhanden sind.
Rechnung und Überweisung sind Pflicht
Wer den Handwerkerbonus nutzen möchte, darf nicht selbst Hand anlegen, sondern muss den Auftrag einer Firma erteilen. Der beauftragte Handwerksbetrieb muss aber nicht zwingend in der Handwerksrolle eingetragen sein. Grundsätzlich kann jeder gewerblich tätige Anbieter entsprechende Leistungen erbringen.
Nun kommt es auf die richtige Vorgehensweise an: Das Finanzamt akzeptiert nämlich keine Barzahlung. Als Nachweise werden ein Überweisungsbeleg oder Kontoauszug sowie eine ordnungsgemäße Rechnung verlangt. Materialkosten müssen auf der Rechnung immer getrennt von den übrigen Kosten ausgewiesen werden. Daher unbedingt die Rechnung kontrollieren und bei Bedarf monieren.
Staatliche Förderungen sind nicht kombinierbar
Eine steuerliche Förderung scheidet aus, wenn für dieselbe Maßnahme bereits ein anderes staatliches Förderprogramm in Anspruch genommen wird. Dazu zählen beispielsweise Zuschüsse oder zinsgünstige Darlehen der KfW. Werden jedoch nur einzelne energetische Sanierungsmaßnahmen gefördert, können andere Handwerkerleistungen rund um die Immobilie, die nicht unter diese Förderung fallen, natürlich noch steuerlich geltend gemacht werden.
Tipp: So wird der Steuerbonus verdoppelt
Ist der maximale Steuervorteil von 1.200 Euro in einem Jahr ausgeschöpft, kann eine geschickte Planung der Ausgaben und Auftragsvergabe sinnvoll sein. „In diesem Fall ist es clever, größere Maßnahmen zu splitten und die Rechnungslegung auf zwei Kalenderjahre zu verteilen. Denn mit zwei (Teil-)Rechnungen lässt sich der steuerliche Vorteil zweimal nutzen“, verdeutlicht der Steuerexperte der Lohi. Wer also eine Renovierung plant, kann nicht nur sein Zuhause verschönern, sondern gleichzeitig auch die Steuerlast mit dem Handwerkerbonus senken.
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