"Verpartnerung" - was bedeutet das?
19.07.2012
Familie, Kinder & Zuhause
Seit nunmehr elf Jahren können gleichgeschlechtliche Paare mit der "eingetragenen Lebenspartnerschaft" den Bund fürs Leben schließen. Auf vielen Rechtsgebieten ist die eingetragene Partnerschaft inzwischen auch der Ehe gleichgestellt. Doch es gibt immer noch Unterschiede. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung liefert eine aktuelle Übersicht.
Seit 2001 gibt es in Deutschland die rechtliche Form der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Darunter versteht der Gesetzgeber eine eingetragene Partnerschaft zweier Menschen des gleichen Geschlechts. "Diese staatlich eingetragene Verbindung ist in vielen rechtlichen Bereichen - aber nicht allen - der Ehe gleichgestellt", erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung: "Basis ist das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Die Ehe findet ihre rechtliche Grundlage dagegen im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches, in dem das Familienrecht festgelegt ist. Verschiedene dort getroffene Regelungen für Ehepartner gelten inzwischen jedoch entsprechend auch für Lebenspartner."
Wo kann "verpartnert" werden?
Gemäß dem LPartG können zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen, indem sie gegenüber dem Staat erklären, dass sie eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen. Die D.A.S. Rechtsexpertin ergänzt: "Eine solche Verpartnerung kann bei jedem Standesamt stattfinden. In einigen Bundesländern, wie etwa in Bayern, ist dies jedoch auch vor dem Notar möglich." Mit der Lebenspartnerschaft gilt der Partner dann als Familienangehöriger (§ 11 Abs. 1 LPartG) - analog zu Ehepartnern.
Erben wie Ehepartner
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind wie Ehegatten erbberechtigt. Das heißt, wenn beispielsweise weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung und auch keine Großeltern mehr leben, ist der überlebende Lebenspartner Alleinerbe.
Wie Ehepartner können eingetragene Lebenspartner mit dem sogenannten Berliner Testament ein gemeinschaftliches Testament verfassen. "Beim Berliner Testament setzen sich die Partner gegenseitig in einem gemeinschaftlichen Testament als alleinige Erben ein und bestimmen außerdem, wer Erbe des zuletzt Versterbenden werden soll", erklärt die D.A.S. Rechtsexpertin.
Gemeinsames Eigentum
"Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes vereinbaren (§ 6 LPartG)" - so schreibt es das Gesetz vor. Wie bei Ehepartnern in einer Zugewinngemeinschaft behält also jeder Lebenspartner sein Vermögen. Kommt es zu einer Trennung, wird der Vermögenszugewinn beider Partner einzeln berechnet. Bei unterschiedlich hohen Vermögenssteigerungen erhält der mit dem niedrigeren Gewinn einen Ausgleich des vermögenderen Partners. "Generell ist im Güterrecht, Unterhaltsrecht und beim Versorgungsausgleich eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt", fasst die D.A.S. Juristin zusammen
Abweichungen von der Ehe
Dennoch gibt es noch einige Unterschiede zwischen den beiden Formen einer Partnerschaft: So ist das Recht auf eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft nicht Teil der Verfassung. Das LPartG kann daher jederzeit vom Gesetzgeber aufgehoben oder verändert werden - im Gegensatz zur Ehe.
Besonders steuerrechtlich unterscheiden sich die beiden Formen einer Partnerschaft. Größter Streitpunkt: das Ehegatten-Splitting, ein Berechnungsverfahren der Einkommensteuer von gemeinsam veranlagten Ehepaaren. Ob dieser Steuertarif auch von eingetragenen Lebenspartnern genutzt werden darf, beschäftigt zahlreiche Gerichte. So sah das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 10 V 309/10) den Ausschluss gleichgeschlechtlicher Ehen von diesem Steuermodell als verfassungswidrig an. Auch das Finanzgericht Köln (Az. 4 V 2831/11) wies darauf hin, dass die Nichtanwendung des Splittings bei Lebenspartnerschaften verfassungswidrig sein könne. "Eine endgültige Entscheidung ist wohl erst nach Abschluss mehrerer beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfahren zu erwarten", kommentiert die D.A.S. Juristin. "Allerdings soll in der täglichen Steuerpraxis der Finanzämter zukünftig eine Änderung der Lohnsteuerklassen leichter möglich sein - was einer Annäherung an das Ehegatten-Splitting gleichkommt."
Auch bei der gemeinsamen Adoption von Kindern und dem Sorgerecht für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder sind gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften der Ehe bisher nicht gleichgestellt. Daher der Rat der D.A.S. an Paare, die sich verpartnern möchten: "Lassen Sie sich vor der Verpartnerung rechtlich beraten, um manche Unterschiede durch Zusatzverträge auszugleichen."
Weitere Informationen unter http://www.das-rechtsportal.de
ERGO Expertentipp:
Seit 2005 gelten für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft auch in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung die gleichen Regeln wie für Eheleute. So hat beim Tod eines Partners der Überlebende Anspruch auf laufende Rentenzahlungen. "Doch die gesetzliche Rente reicht in vielen Fällen nicht aus, um auch im Alter den gewohnten Lebensstandard zu halten", erklärt ERGO Vorsorgeexpertin Tatjana Höchstödter. Der privaten Altersversorgung kommt deshalb auch in der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein hoher Stellenwert zu. Wer frühzeitig finanziell vorsorgt, kann den Ruhestand entspannter und finanziell unabhängig genießen. Dafür eignet sich vor allem eine private Rentenversicherung, die im Alter zusätzlich zur gesetzlichen Rente ausbezahlt wird und mit entsprechenden Zusatzversicherungen auch Risiken wie Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit abdecken kann.
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Kurzfassung:
Rechtliches zur gleichgeschlechtlichen Partnerschaft
Welche Unterschiede gibt es zur Ehe?
In Deutschland können Männer- oder Frauenpaare seit 2001 eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingehen. Diese staatlich eingetragene Verbindung ist in vielen rechtlichen Bereichen - aber nicht allen - der Ehe gleichgestellt. Basis ist das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG). Die Verpartnerung kann auf jedem Standesamt, in Bayern auch bei einem Notar geschlossen, werden. Besonders steuerrechtlich unterscheiden sich die beiden Formen einer Partnerschaft. Größter Streitpunkt: das Ehegatten-Splitting, ein Berechnungsverfahren der Einkommenssteuer von zusammen veranlagten Ehepaaren. Ob dieser Steuertarif auch von eingetragenen Lebenspartnern genutzt werden darf, beschäftigt zahlreiche Gerichte. "Eine endgültige Entscheidung ist wohl erst nach Abschluss mehrerer beim Bundesverfassungsgericht anhängiger Verfahren zu erwarten", kommentiert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.
Auch bei der gemeinsamen Adoption von Kindern und dem Sorgerecht für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder sind gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften der Ehe bisher nicht gleichgestellt. Daher der Rat der D.A.S. an Paare, die sich verpartnern möchten: "Lassen Sie sich vor der Verpartnerung rechtlich beraten, um manche Unterschiede durch Zusatzverträge auszugleichen."
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