Arbeitszeugnis - Änderung der Rechtsprechung
09.08.2013 / ID: 130951
Freizeit, Buntes & Vermischtes
(NL/7958101105) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf bestimmte Formulierungen im Zeugnis. Soweit der Arbeitgeber die Grundsätze der Wahrheit, der Klarheit und des verständigen Wohlwollens beachtet, ist er sowohl in der Wortwahl als auch in der Satzstellung frei.
Häufiger Streitpunkt ist die Leistungsbeurteilung des Arbeitnehmers im Arbeitszeugnis. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt hier eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.
Der Arbeitnehmer hat nach dem Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.10.2003, 9 AZR 12/03) grundsätzlich lediglich einen Anspruch auf eine durchschnittliche Bewertung. Eine durchschnittliche Bewertung soll - zum damaligen Zeitpunkt der Entscheidung - bei einer Bewertung mit der Schulnote "befriedigend" vorliegen. Das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 26.10.2012, 28 Ca 18230/11) hat sich in jüngster Zeit gegen die gefestigte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung gestellt, wonach ausgehend von der oben dargestellten Entscheidung des BAG ein Arbeitnehmer bei einer Leistungsbewertung mit befriedigend darlegen muss, dass er tatsächlich eine bessere Leistung erbracht hat. Im Berufungsverfahren wurde die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg (Urteil v. 21.03.2013 18 Sa 2133/12) bestätigt.
In den Entscheidungsgründen nimmt das Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg auf die Entscheidung des BAG vom 14.10.2003 Bezug und stellt klar, dass ausweislich von neueren Studien nach dem neueren Verständnis des Wirtschaftsleben bei einer Leistungsbewertung mit befriedigend eben keine durchschnittliche Bewertung mehr vorliegt, so dass sich diese neue Entwicklung auch im Bereich <a href="http://www.kanzlei-wasiela.de" target="_blank">Arbeitsrecht</a> in der Gestalt auswirken soll, dass im Zeugnisberechtigungsprozess nunmehr der Arbeitgeber darzulegen hat, dass keine gute Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Revision wurde zugelassen; das Revisionsverfahren ist derzeit beim BAG anhängig.
kanzlei wasiela
Ackerstr. 108-110 40233 Düsseldorf
Pressekontakt
http://www.kanzlei-wasiela.de
kanzlei wasiela
Ackerstr. 108-110 40233 Düsseldorf
Diese Pressemitteilung wurde über PR-Gateway veröffentlicht.
Für den Inhalt der Pressemeldung/News ist allein der Verfasser verantwortlich. Newsfenster.de distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Empfehlung | devASpr.de
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Kostenlos Artikel auf newsfenster.de veröffentlichen
Weitere Artikel von Oliver Wasiela
14.11.2013 | Oliver Wasiela
Spendenaktion der kanzlei wasiela
Spendenaktion der kanzlei wasiela
Weitere Artikel in dieser Kategorie
27.02.2026 | PEARL GmbH
auvisio Tragbarer Akku-CD-Spieler & UKW-Radio
auvisio Tragbarer Akku-CD-Spieler & UKW-Radio
26.02.2026 | Grundconcepts UG (haftungsbeschränkt)
Erfahrungen mit Bettbeziehung: So erleben Nutzer die Plattform und ihre Funktionen
Erfahrungen mit Bettbeziehung: So erleben Nutzer die Plattform und ihre Funktionen
26.02.2026 | Kloster Nütschau
MÖNCH ÄRGER DICH NICHT
MÖNCH ÄRGER DICH NICHT
26.02.2026 | Bund Deutscher Tierfreunde e.V.
Gefährlicher Trend: Warum Hund und Katze nicht fasten sollten
Gefährlicher Trend: Warum Hund und Katze nicht fasten sollten
25.02.2026 | Saturdays for Children
Zum 70. Geburtstag meines "Der Name der Rose"-Schauspiel-Kollegen Urs Althaus von Mark Bellinghaus-Raubal
Zum 70. Geburtstag meines "Der Name der Rose"-Schauspiel-Kollegen Urs Althaus von Mark Bellinghaus-Raubal

